Öffentliche Aufträge – Ab Oktober nur noch elektronisch

Öffentliche Aufträge – Ab Oktober nur noch elektronisch

Ab dem 18. Oktober 2018 müssen Vergabeverfahren oberhalb der der EU-Schwellenwerte zwingend elektronisch durchgeführt werden.

SCHWELLENWERTE bedeutet: Ab einem gewissen Auftragswert einer Ausschreibung haben öffentliche Auftraggeber EU-Richtlinien nach dem Gesetz

EU Vergabe Ausschreibung

EU Vergabe und Ausschreibung

gegen Wettbewerbsbeschränkungen kurz GWB anzuwenden. Nach Erreichen der Schwellenwerte müssen Bekanntmachungen europaweit ausgeschrieben werden unter Berücksichtigung zwingend anzuwendender Ausschreibungsverfahren und Bekanntmachungsmustern.

Das bedeutet: Die öffentliche Hand darf die Unterlagen solcher Ausschreibungen nicht mehr in Papierform an den Bieter versenden, und diese dürfen ihrerseits Angebote nicht mehr in Papierform abgeben. Höchste Zeit also, sich über das Vergabeverfahren zu informieren.

Mit Beginn der Vergabeverfahren ab 01. Januar 2018 gelten folgende EU-Schwellenwerte:

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der sog. „klassischen“ öffentlichen Auftraggeber liegt die Grenze bei 221.000 € (zzgl. MwSt.), im Bereich der Sektorenauftraggeber bei 443.000 € (zzgl. MwSt.) und für zentrale oberste Regierungsbehörden bei 144.000 € (zzgl. MwSt.).

Für Bauaufträge im Bereich der sog. „klassischen“ öffentlichen Auftraggeber, im Bereich der Sektorenauftraggeber sowie für Baukonzessionen liegt der Schwellenwert einheitlich bei 5.548.000 € (zzgl. MwSt.).

Die genannten Werte gelten ab Beginn für die nächsten zwei Jahre.