
Betriebsurlaub 2022
Lieber Besucher unserer Seite.
Wir machen Betriebsferien und stehen Ihnen
ab dem Montag 22.08.2022 wieder zur Verfügung.
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Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben – also beispielsweise bei vielen Sanierungen – gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020 ist das GEG anzuwenden.
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Am 1. November 2020 löst das Gebäudeenergiegesetz kurz GEG 2020 (Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) die folgenden bisherigen Regeln ab: die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 / ab 2016), das EnergieEinsparungsGesetz (EnEG 2013) und das Erneuerbare-Energien-Wärme Gesetz (EEWärmeG 2011).
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick:
Anders als bisher sind künftig nicht nur Verkäufer, Vermieter oder Verpächter verpflichtet, den Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss zu übergeben. Neu im GEG ist die Pflicht auch für Immobilienmakler vorgesehen.
Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen an den Außenbauteilen des Wohngebäudes (wie z.B. Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung, Dachbodendämmung und Kellerdämmung) vor, sowie immer dann, wenn Berechnungen zur energetischen Bewertung des Gebäudes angestellt werden, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Person zu führen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude diese Arbeiten durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
Umfang, Länge und Ort dieser Pflichtberatungen sind nicht geregelt. Als qualifizierter Energieberater und Energieberater für die Verbraucherzentrale biete Ihnen diese gesetzlich vorgeschriebene Beratung kostenlos an und bestätige Ihnen schriftlich die Beratung.
Mit diesem Beratungsgespräch erfüllen Sie Ihre gesetzliche Verpflichtung und erfahren die wichtigsten Parameter zur energetischen Situation Ihrer Immobilie. Auf Wunsch stehen wir Ihnen selbstverständlich auch für weitergehende Maßnahmen zur energetischen Sanierung zur Verfügung. Eine unabhängige Beratung und gute Vorplanung von Koch-Bautechnik hilft Ihnen, die entscheidenden Details im Blick zu behalten, Fördermittel zu erhalten, Kosten zu sparen und Bauschäden zu vermeiden.
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KfW-Newsletter vom 06.10.2020
Ihre eigene Ladestation fürs Elektroauto – jetzt Förderung nutzen
Im Jahr 2030 will Deutschland 55 % weniger Treibhausgase als 1990 ausstoßen. Um dieses ehrgeizige Klimaziel zu erreichen, fördert die Bundesregierung unter anderem die Elektromobilität – zum Beispiel mit Kaufprämien für E-Autos, 10 Jahren Steuerbefreiung und der Förderung von öffentlicher und gewerblicher Ladeinfrastruktur.
Jetzt kommt eine neue Förderung hinzu: Ab 24.11.2020 können Sie einen Zuschuss beantragen, wenn Sie zu Hause eine eigene Ladestation fürs Elektroauto installieren.
Das Wichtigste zur Förderung „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude“:
Haben auch Sie schon ein E-Auto? Wollen Sie sich eines anschaffen? Schön, wenn Sie damit unserer Umwelt helfen! Mit dem neuen Zuschuss unterstützen wir Sie dabei, in Zukunft klimafreundlich mobil zu sein.
Weitere Infos zum neuen Zuschuss finden Sie hier:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Informationen erhalten Sie heute zu folgendem Thema:
Über die Verlinkungen öffnen Sie die entsprechenden Dokumente:
Für den Bereich „Wohnen und Leben – private Antragsteller“ ändern sich die Konditionen für das Programm „KfW-Wohneigentumsprogramm 124 und 134“.
Die gesamten KfW-Konditionen können Sie hier downloaden.
Hier finden Sie detaillierte Fördervoraussetzungen und technische Mindestanforderungen (TMA) an die Anlagen.
Antragsberechtigt sind:
Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.
Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular kann auch von Bekannten, vom Fachunternehmer oder anderen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Dazu ist das Hochladen der ausgefüllten Vollmacht erforderlich.
Nach Ihrer Antragstellung prüfen wir alle Antragsvoraussetzungen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie von uns anschließend den Zuwendungsbescheid. Dann haben Sie 12 Monate Zeit die Maßnahme umzusetzen (Bewilligungszeitraum). Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis über das elektronische Formular auf der BAFA-Homepage einzureichen.
Für bis zum 31.12.2019 beantragte Maßnahmen gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinien vom 11.03.2015. Die entsprechenden Verwendungsnachweise können über diese Internetseite eingereicht werden.
Die Solarthermieanlage muss der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.
Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes müssen dem BAFA vorliegen. Der jährliche Kollektorertrag von mind. 525 kWh / m2
muss anhand einer Berechnungsformel nachgewiesen werden. Hierbei werden die Kollektorerträge des Solar Keymark Datenblattes zugrunde gelegt.
Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).
oder
Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen
Förderfähig sind Anlagen oder Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (Brennwertnutzung) oder eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt (sekundäre Partikelabscheidung):
Förderfähig sind nur Abscheider, deren Funktion und Wirksamkeit von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung entsprechend den jeweils geltenden technischen Normen geprüft und dokumentiert wurde. Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.
Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 827KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 385KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis
Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 827KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 385KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen (PDF, 470KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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