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05.04.2022 – Pressemitteilung – Energieeffizienz
Ab 20.04.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für die „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ gestellt werden. Die Neubauförderung für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet damit wieder. Sie ist in dieser Form bis zum 31.12.2022 befristet. Es steht ein Budget von 1 Mrd. Euro für die Neubauförderung zur Verfügung.
Bundesminister Habeck : „Ich freue mich sehr, dass die Neubauförderung mit einem Angebot für Wohn- und Nichtwohngebäude bald wieder starten kann. Damit fördern wir effiziente Neubauten. Das ist eine Maßnahme, um bei Neubauten den Energieverbrauch zu senken. Das Budget ist wie angekündigt auf eine Milliarde Euro begrenzt. Man muss sich darauf einstellen, dass diese sehr schnell ausgeschöpft sein wird. Um dennoch möglichst vielen Antragstellern eine Förderung zu ermöglichen, haben wir die Fördersätze reduziert. Auch die Förderbedingungen ändern wir: Wir beenden unter anderem einen Anachronismus und fördern künftig nicht mehr den Einbau von Gasheizungen. Das ist politisch allemal angezeigt“, sagte Habeck.
Er machte deutlich: „Der Neustart der Neubauförderung geht mit einer schrittweisen Neuausrichtung der Neubauförderung einher. Ziel ist, diese Zug um Zug auf immer mehr Nachhaltigkeit und Effizienz auszurichten. Parallel werden wir prioritär die dringend notwendige Sanierung fördern. Sie ist enorm wichtig, um im Gebäudebereich beim Klimaschutz voranzukommen. Hier gibt es eine sehr erfreuliche hohe Dynamik, die hilft, Energie und Energiekosten zu sparen.“
Die Neuausrichtung der Neubauförderung soll in drei Schritten erfolgen.
Schritt 1 ist der ab dem 20.04.2022 erfolgende Neustart der EH-40 Neubauförderung. Das Programm EH 40 ist auf eine Milliarde gedeckelt. Die Förderkonditionen werden angepasst. Vor allem werden die Fördersätze halbiert, damit angesichts des begrenzten Fördervolumens, möglichst viele Antragsteller eine Förderung erhalten können. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Mittel sehr schnell ausgeschöpft werden.
In einem zweiten Schritt wird – im Fall der Ausschöpfung des Budgets für dieses Jahr – die Neubauförderung im Programm EH40-Nachhaltigkeit (EH40-NH) nahtlos mit anspruchsvolleren Konditionen fortgeführt. Das Programm EH40-Nachhaltigkeit ermöglicht eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG). Dieses Programm in Stufe 2 soll bis zum 31.12.2022 gelten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen dersog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG) und wird in der zweiten Stufe dann verpflichtend. Damit wird ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen gesetzt.
Als dritter und finaler Schritt ist dann ab Januar 2023 ein neues umfassendes Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ vorgesehen. Dieses Programm entwickelt das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen. Die genaue Justierung des Programmes wird noch erarbeitet.
Nähere Informationen zu den Konditionen finden Sie hier.
Effizienzgebäude-Stufen im Neubau
Effizienzgebäude | Fördersatz |
---|---|
EE-Klasse: | 10 % |
NH-Klasse: + 2,5 % | 12,5 % |
Plus-Klasse: + 2,5 % | 12,5 % |
Ab dem 20.04.2022 können wieder Anträge für den Neubau von energieeffizienten Gebäuden gestellt werden. Es steht ein Budget von einer Milliarde Euro für die Neubauförderung zur Verfügung.
Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (BEG WG) vom 07.12.2021 einschließlich der jeweils in der Anlage „Technische Mindestanforderungen“ enthaltenen Vorgaben mit folgenden Abweichungen:
Das Angebot wird über die üblichen Programmstrukturen der KfW abgewickelt und es wird nur die Kreditvariante angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten.
Die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 wird nicht mehr angeboten. Gefördert werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Erneuerbare Energien (EE), 40 Nachhaltigkeit (NH) und bei Wohngebäuden zusätzlich die Effizienzhaus-Stufe 40 Plus.
Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:
Bei Nichtwohngebäuden (EG 40 EE und EG 40 NH) betragen die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten 2.000 Euro pro m² NGF (max. 30 Millionen Euro pro Vorhaben).
Die Konditionen für Fachplanung und Baubegleitung bleiben unverändert.
Die bis 30.06.2022 gewährten Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2021 bleiben bestehen, d.h. hier bleiben die im Sommer 2021 gewährten Ausnahmen zur Beantragung der EH/EG 55- sowie EH/EG 40-Stufen für Betroffene des Hochwassers bestehen, d.h. hier bleiben die im Sommer 2021 gewährten Ausnahmen zur Beantragung der EH/EG 55- sowie EH/EG 40-Stufen für Betroffene des Hochwassers bestehen.
Im Anschluss an dieses Programm wird die EH/EG 40-Förderung in verpflichtender Verbindung mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG) bis zum 31.12.2022 angeboten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG).
Das Programm umfasst Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude. Der Fördersatz beträgt 12,5 Prozent. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150.000 Euro. Es wird grundsätzlich nur die Kreditvariante mit Tilgungszuschuss angeboten. Für Kommunen bleibt die Möglichkeit der postalischen Beantragung im vollen Umfang erhalten.
Ab Anfang Januar 2023 soll schließlich das Programm „Klimafreundliches Bauen“ starten. Dieses Programm entwickelt das QNG weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude stärker in den Fokus stellen und so ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen setzen.
Heute haben uns die Verbände GIH e.V. und DEN e.V. über eine Meldung aus dem BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert, dass zum 1. Februar 2022 die Förderung für Effizienzhäuser 55 im Neubau im Rahmen der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) eingestellt wird. Dies gilt auch für die entsprechende EE- (Erneuerbare Energien) und NH- (Nachhaltigkeit) Klasse. Die Förderrichtlinie wird spätestens bis Ende Januar 2022 an die neuen Richtlinien angepasst.
Ursächlich hierfür ist, dass bisher etwa ein Drittel der BEG-Mittel in Neubauprojekte der EH55-Klasse geflossen sind. Diese haben von den geförderten EH-Klassen allerdings den geringsten Einfluss auf die Emissionen des Gebäudesektors. Um den Förderschwerpunkt somit weiter auf Sanierungen zu verlagern und dem „Grundsatz der größtmöglichen wirtschaftlichen Mittelverwendung“ zu folgen, werden nur noch die ambitioniertesten Neubauten der EH40-Klasse (Energieeffizienzhaus 40 oder 40+) gefördert.
Förderanträge können noch bis einschließlich des 31. Januars 2022 Anträge auf EH55 gestellt werden.
Zu beachten ist dies auch bei Sanierungen zu Effizienzhäuser, wenn hier auch teilweise Umwidmungen und die Schaffung neuer Wohneinheiten in Bestandsgebäuden als Neubau gewertet werden.
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Auf Empfehlung eines Landschaftsgärtners aus Bad Saulgau wurde ich vom Bauherren mit der örtlichen Bauleitung nach Landesbauordnung Baden-Württemberg beauftragt. Dabei übernahm der Bauherr selbst die Koordination der Handwerksfirmen. Als Bauleiter unterstützte ich den Bauherren bei der Arbeitsvorbereitung und konnte mit meiner langjährigen Berufserfahrung verschiedene Hinweise und Verbesserungsvorschläge unterbreiten. Umso besser die Arbeitsvorbereitung, desto leichter ist dann die Bauausführung.
Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um die Herstellung einer so genannten Lagerboxe, „Jet-Box-Lagerpark“ für Selfstorage. Vom Oldtimer über Wohnmobile und Boote bis hin zur Versandware ist alles möglich. Gerne war ich als Bauleiter bei der Planung und Ausführung mit dabei.
Wir wünschen dem Bauherrn viel Erfolg mit der Lagerbox.
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Bei diesem Bauvorhaben handelt es sich um die Herstellung einer so genannten Lagerboxe, „Jet-Box-Lagerpark“ für Selfstorage. Vom Oldtimer über Wohnmobile und Boote bis hin zur Versandware ist alles möglich. Gerne war ich als Bauleiter bei der Planung und Ausführung mit dabei.
Wir wünschen dem Bauherrn viel Erfolg mit der Lagerbox.
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Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht – also EnEV und EEWärmeG. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben – also beispielsweise bei vielen Sanierungen – gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020 ist das GEG anzuwenden.
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Sofern Sie zwischen dem 01.01.2018 und künftig dem 31.03.2021 (bisher 31.12.2020) Ihren Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten oder der frühestmögliche Baubeginn Ihres – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Sie einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Die Verlängerung des Förderzeitraums wird erst mit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2021 wirksam. Das Baukindergeld kann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis zum 31.12.2023 beantragt werden.
Weitere Informationen erhalten sie von uns oder direkt unter diesem Link.
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