Energieberatung Wohngebäude/individueller Sanierungsfahrplan
Vor – Ort – Energieberatung – „Energieberatung für Wohngebäude“
Das Förderprogramm “Energieberatung für Wohngebäude (früher: Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ trägt zur Umsetzung des energiepolitischen Ziels der Bundesregierung bei, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümern einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes verbessern können.
Neue Richtlinie Zum 1. Dezember 2017 tritt eine neue Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen für Wohngebäude in Kraft. Die neue Richtlinie ersetzt die bisher gültige Richtlinie vom 29. Oktober 2014.
Gegenstand der Förderung
Zuschuss in Höhe von 60% der des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.
Zuschuss in Höhe von maximal 500 Euro für zusätzliche Erläuterung eines Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung.
Bitte beachten Sie, dass die Förderung nicht an den Beratenen, sondern an den Energieberater ausgezahlt wird. Der Berater ist jedoch verpflichtet, den Zuschuss mit seinem Beratungshonorar zu verrechnen. Der Beratungsbericht ist nach staatlichen Anforderungen der BAFA (Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zu erarbeiten. Nach Abschluss der Beratung ist dieser dem BAFA zur Prüfung einzureichen.
Zielgruppen der Förderung
Anspruch auf eine Vor-Ort-Energieberatung haben grundsätzlich alle Gebäude- oder Wohnungseigentümer (natürliche wie juristische Personen), Wohnungseigentümergemeinschaften, Nießbrauchberechtigte und Mieter/Pächter sofern sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht.
Das Gebäude muss sich in Deutschland befinden; die Baugenehmigung muss vor dem 31.01.2002 liegen; das Gebäude überwiegend dem Wohnen dient.
Was macht der Energieberater?
Im Rahmen einer Energieberatung für Wohngebäude zeigt Ihnen ein Energieberater, wie Sie Energie sparen können. Der Energieberater ermittelt vor Ort den energetischen Zustand Ihres Wohngebäudes. Auf dieser Grundlage erstellt er für Sie ein passendes Sanierungskonzept. Er schlägt Ihnen also vor, wie Sie Ihr Wohngebäude modernisieren können, um den Energiebedarf zu senken. Der Energieberater weist auch darauf hin, welche Fördermittel Sie beantragen können. Die Ergebnisse fasst er in einem schriftlichen Energieberatungsbericht zusammen, den er Ihnen aushändigt und in einem Abschlussgespräch erläutert.
Sie haben die Wahl, ob der Energieberater entweder
- die Gesamtsanierung in einem Zuge zu einem KfW-Effizienzhaus darstellt
- oder aufzeigt, wie das Gebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann.
Ihre persönlichen Verhältnisse oder Wünsche können bei einer Vor-Ort-Beratung in bestimmtem Umfang berücksichtigt werden. So haben Sie die Wahl zwischen zwei Beratungsalternativen.
Planen Sie, Ihre Immobilie zeitlich gestreckt zu modernisieren, etwa weil Ihre finanziellen Möglichkeiten dies erfordern? Dann zeigt Ihnen der Energieberater, wie sich Ihr Wohngebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend sanieren lässt.
Wollen Sie dagegen möglichst bald in einem Haus mit einem hohen, und damit zeitgemäßen, energetischen Niveau wohnen? Dann kommt für Sie eine Gesamtsanierung in einem Zuge in Betracht, an deren Ende ein KfW-Effizienzhaus steht. Der Energieberater wird auf Ihren Wunsch hin ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen.
Gleichgültig aber, für welche Variante Sie sich bei einer Vor-Ort-Beratung entscheiden: Sie sollten den Energieberater bitten, Ihnen die Maßnahmen zur energetischen Sanierung Ihres Wohngebäudes in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) darzustellen. Der iSFP ist ein neu entwickeltes Beratungsinstrument und präsentiert Ihnen die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen übersichtlich und mit besonderer Anschaulichkeit. Design und Struktur des iSFP sind dabei standardisiert. Zur Veranschaulichung wird überdies das Mittel der farblichen Visualisierung gezielt eingesetzt: Dadurch wird es Ihnen einerseits leicht gemacht, sich ein Bild vom energetischen Ausgangszustand des Wohngebäudes zu machen. Andererseits können Sie sich besser vorstellen, wie sich die Energieeffizienz des Gebäudes bei Umsetzung der einzelnen Sanierungsvorschläge schrittweise verbessert.
Nicht zu verwechseln ist eine Vor-Ort-Beratung mit der Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises. Als Grundlage für Sanierungsentscheidungen ist ein Gebäudeenergieausweis deutlich weniger geeignet als ein iSFP, dessen Informationsgehalt erheblich höher zu veranschlagen ist.
Aus den genannten Daten erstellt nun der Energieberater einen Beratungsbericht, in dem zunächst der aktuelle Heizenergiebedarf im Bestand berechnet wird. Für jedes einzelne Außenbauteil werden nunmehr energetische Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen und die dadurch erzielbaren Einsparungen an Heizenergie berechnet. Anhand der Kosten und der eingesparten Heizenergie wird für jede Maßnahme die Wirtschaftlichkeit berechnet. Ebenso wie mit der Gebäudehülle wird auch mit dem Heizungs- und Warmwassersystem verfahren. Bei älteren Heizsystemen wird die Energieeinsparung gegenüber einem neueren Heizsystem ermittelt und zusammen mit den Kosten für das neue Heizsystem die Wirtschaftlichkeit berechnet. Dabei wird auch der Einsatz erneuerbarer Energieträger geprüft und dem Bericht hinzugefügt. Außerdem informiert der Energieberater darüber, ob öffentliche Fördermittel gewährt werden könnten. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt u.a. Kredite im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ zur Verfügung. Der Zinssatz beträgt hierfür aktuell 1,41% effektiv.
Wer ist als Energieberater zugelassen?
Im Internet unter www.bafa.de können die zugelassenen Berater über die Beratersuche ausgewählt werden. Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater. Als Antragsteller kommen nur Berater in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen und über die notwendige Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.
Als Berater sind antragsberechtigt:
1. Ingenieure und Architekten, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse, die durch das BAFA festgelegt werden, erworben haben;
2. Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur geprüften „Gebäudeenergieberater/in (HWK)“;
3. Absolventen geeigneter Ausbildungskurse, deren Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen vom BAFA festgelegt.
4. Der Energieberaterkreis wird erweitert. Zum Förderprogramm können alle Energieberater zugelassen werden, die über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen. Die Energieberater haben sich durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.
Für die Zulassung benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Energieberatungsleistungen abdeckt.
Zeitlicher Ablauf der Vor-Ort-Beratung
Sie beauftragen einen zugelassenen Energieberater mit der Durchführung einer Energieberatung für Wohngebäude. Der Energieberater stellt dann beim BAFA einen Zuschussantrag für Ihr Wohngebäude und erhält einen Förderbescheid.
Der Energieberater hat nun maximalneun Monate Zeit, die Beratung durchzuführen und Ihnen den Energieberatungsbericht auszuhändigen sowie zu erläutern (nutzen Sie diese Gelegenheit, um dem Berater Fragen zu stellen!). Für seine Beratungsleistung stellt Ihnen der Energieberater eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung aus.
Nach dem Erläuterungsgespräch, das mit Ihrem Einverständnis auch telefonisch geführt werden kann, müssen Sie und der Energieberater noch die Verwendungsnachweiserklärung unterzeichnen. Diese legt der Energieberater zusammen mit der Rechnung und dem Energieberatungsbericht dem BAFA zur Prüfung vor. Zuletzt wird der Zuschuss an den Berater ausgezahlt.
Mit der Beratung darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes. Eine Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten vor Ort ist vor Antragstellung zulässig, sofern damit nicht bereits mit der Erstellung des Berichtes begonnen wird.
Zuschüsse sind ausschließlich unter Nutzung des dafür eingerichteten Online-Portals zu beantragen.
Mit der Maßnahme kann sofort nach Eingang des Förderantrages im BAFA begonnen werden. Anträge gelten als eingegangen, wenn der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt. Solange kein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, trägt der Antragsteller das Risiko, dass kein Antragseingang festgestellt wurde oder die Förderung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.