­2020.01.29: Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude.

Erhöhung der Zuschüsse zum 01.02.2020

­Zum 01.02.2020 tritt die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft.

Dies sind die wesentlichen Änderungen:

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernimmt nun 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch höchstens
  • 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
  • 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten.
  • Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
  • Ist Beratungsempfänger ein Unternehmen, so handelt es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung.
Wichtige Hinweise:
  • Für ab dem 01. Februar gestellte Anträge können Zuwendungsbescheide aus verwaltungsinternen Gründen erst ab dem 10. März erteilt werden.
  • Mit der Durchführung der Energieberatung darf jedoch bereits ab Antragstellung begonnen werden (ein früherer Vertragsschluss ist mit Vorbehaltsklausel – wie bisher – zulässig).

Diese Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 01.02.2020 im BAFA eingehen.

Für diese neuen Förderbedingungen erstellen wir Ihnen für Ihre Immobilie das passende Angebot und sind bei der Antragstellung sehr gerne behilflich.

 

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