02.01.2019: So nun haben Sie es geschafft – endlich sind Sie in Ihrem Eigenheim eingezogen – doch bevor Sie sich so richtig einrichten und einleben, möchte ich Sie an eine bisher unbekannte Möglichkeit aufmerksam machen, um noch etwas Geld vom Staat als Steuerbonus zu erhalten.
28.03.2022 Ergänzende Information für bestehende Gebäude/Wohnungen: Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen: So geht’s! McMakler Magazin
Voraussetzung ist dabei, dass Sie nach dem Umzug ins neue Eigenheim noch Restarbeiten durchführen lassen, und dafür den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen auch haushaltsnahe Dienstleistungen gemeint in Anspruch nehmen.
Bei dem Steuerbonus handelt es sich um einen Steuerbonus von 20 Prozent auf die Lohnkosten für Handwerkerleistungen (haushaltsnahmen Dienstleistungen). Beanspruchen kann den Bonus jeder Steuerpflichtige, der Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten am Eigenheim durchführen lässt. Dies ist allgemein bekannt und wird auch häufig in Anspruch genommen.
Für Neubau-Maßnahmen gibt es diesen Bonus hingegen nicht, da Sie ja nicht Ihre neue erst eingezogene Immobilie nicht renovieren, erhalten oder modernisieren. Doch was ist mit Restarbeiten am Neubau, nachdem man eingezogen ist?
Wie können Sie sich als Bauherr 1.200 Euro Steuerersparnis unabhängig vom Baukindergeld sichern?
Es geht um sogenannte Handwerkerleistungen, die Immobilieneigentümer, aber auch Mieter mit dem Finanzamt abrechnen dürfen. Demnach lassen sich maximal 1.200 Euro Arbeitskosten, inklusive Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Kosten für Verbrauchsmaterial, im Kalenderjahr direkt von der Steuerschuld abziehen. Konkret: 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerkerkosten.
Bis vor Kurzem berücksichtigte das Finanzamt nur solche Arbeiten, die dem Erhalt, der Renovierung oder der Modernisierung einer Immobilie dienten. Ausgeschlossen war die Steuerersparnis für Handwerkerarbeiten, die etwas Neues schaffen.
Ein aktuelles Urteil hilft!
Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 53/17 kann Hauseigentümern mindestens 1.200 Euro Steuerersparnis bringen. Der Clou: Das Geld können sogar Häuslebauer bekommen, die gerade erst in ihren Neubau eingezogen sind. Der Anspruch auf Baukindergeld spielt dabei keine Rolle.
Der Streit: Eine Familie zieht in einen Neubau und lässt danach einige im Bauvertrag vereinbarte Arbeiten erledigen: Handwerker verputzen die Außenfassade, ziehen einen Zaun und erledigen Pflasterarbeiten. Das zuständige Finanzamt lehnte den Steuervorteil ab. Auch die Klage des Bauherrn vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg blieb erfolglos. Die Finanzrichter werteten den Außenputz, die Installation eines Zauns und die Verlegung des Rollrasens als Neubaumaßnahmen und verweigerten – wie zuvor das Finanzamt – den Steuervorteil (Aktenzeichen: 6 K 6199/16).
Der kämpferische Bauherr ging in die Revision vor dem Bundesfinanzhof. Allein das bewirkte beim zuständigen Finanzamt eine Meinungsänderung. Der anfangs negative Steuerbescheid wurde nachträglich zugunsten des Klägers und Bauherren geändert. Er konnte somit vom mit Handwerkerleistungen verbundenen Steuervorteil profitieren, obwohl er gerade erst in den Neubau eingezogen war. Es versteht sich von selbst, dass auch das negative Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nach dem Revisionsbeschluss des Bundesfinanzhofs gegenstandslos geworden war.
Tipp: Der BdSt empfiehlt Steuerzahlern, für den Einzug nicht notwendige Restarbeiten erst später erledigen zu lassen. Verweigert das Finanzamt den Steuerbonus, sollten Betroffene Einspruch einlegen unter Verweis auf das BFH-Verfahren. (Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. VI R 53/17)
Im Grunde nach geht es hier um so genannte Restarbeiten, die nach dem Einzug ins Eigenheim noch zu erledigen sind. Aber aufgepasst! Das neu gebaute Haus muss also bezugsfertig respektive bewohnbar sein auch ohne Restarbeiten. Im konkreten Fall war das Haus auch ohne Rollrasen, ohne Umzäunung des Grundstücks und ohne Putz an der Außenfassade bewohnbar. Neue Eigenheimbesitzer sollten also trotz noch zu erledigende Restarbeiten ins bezugsfertige Haus einziehen, um vom Steuerabzug aufgrund der Handwerkleistungen profitieren zu können.
Begrifflichkeit: Bezugsfertiger Neubau und deshalb bewohnbar
Der Begriff „Bezugsfertigkeit“ und daraus folgend auch der Begriff „Bewohnbarkeit“ eines Hauses sind gesetzlich nicht definiert. Es gibt aber diverse
Gerichtsurteile, darunter auch eine Grundsatzentscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH), in denen Kriterien aufgelistet werden, die zu einer Bezugsfertigkeit eines Hauses gehören.
Nach einer allgemeinen Auffassung ist ein Haus bezugsfertig, selbst wenn noch nicht alle Arbeiten beendet sind. Beispielsweise könnte der Außenputz oder die Außenanlagen fehlen, aber auch ein noch nicht ausgebautes Dachgeschoss oder die Fertigstellung des Kellers ohne dass die Bewohnbarkeit eines Hauses darunter leidet. Grundsätzlich muss das Haus allerdings für den Bauherrn und seine Familie zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.
Wichtige Kriterien für die Bezugsfertigkeit ist das Bewohnen eines Hauses ohne Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Menschen, die darin leben. Also sollten Türen und Fenstern eingebaut sein, die Strominstallation abgeschlossen, das Vorhandensein von Licht und fließend Wasser sowie eine funktionstüchtige Heizung sichergestellt, eine Kochmöglichkeit, das Vorhandensein von Bad und Toilette, sein. Vor allem aber müssen sichere Zugänge zum Haus und innerhalb des Hauses gewährleistet sein.
Wie bereits erwähnt, gilt der Abzug von maximal 1.200 Euro für Handwerkerarbeiten je Kalenderjahr. Falls sich Ihre Restarbeiten aber über den Jahreswechsel erstrecken, besteht für Eigenheimbesitzer die Chance, den steuerlichen Abzugsbetrag auf maximal 2.400 Euro zu verdoppeln.
Nehmen wir einmal an, dass Ihr Haus Anfang November bezugsfertig und deshalb bewohnbar waren, der Eigentümer und seine Familie sind eingezogen ist.
Haben Sie auch an die Adressänderung bei Ihrem Rathaus gedacht?
Bis zum Jahresende werden einige Restarbeiten erledigt. Andere fehlen allerdings noch, so dass diese im darauffolgenden Jahr erst fertig und bezahlt werden. Da sich also die Restarbeiten auf zwei Kalenderjahre erstrecken, können auch in den Einkommensteuererklärungen beider Jahre die Handwerkerarbeiten angesetzt werden.