Aktuelles aus der KfW-Qualitätssicherung für Wohngebäude

Seit der Einführung der systematischen KfW-Kontrollen lassen sich Qualitätsverbesserungen der überprüften Vorhaben beobachten. Dies führt die KfW – neben der zunehmenden Bekanntheit der Kontrollen – auch auf die Verbindlichkeit der Einbindung eines Energieeffizienz-Experten der Expertenliste zurück (für Zusagen seit 06/2014). Jedoch lassen sich einige häufige und leicht vermeidbare Auffälligkeiten erkennen, auf die die KfW Sie aus gegebenem Anlass hinweisen möchte.

1. Förderfähige Maßnahmen: Fehlende Dokumentation des Energieeffizienz-Experten zur Rechnungsprüfung

Produkte „Energieeffizient Sanieren (151/152/430)“
Fehlende Unterlagen führen bei den KfW-Stichproben zu Rückfragen bei den Zuschuss- bzw. Kreditnehmern. Auffällig häufig fehlt nach Abschluss der Bauvorhaben die notwendige Dokumentation der Rechnungsprüfung durch den Energieeffizienz-Experten. Den Anteil der Prüffälle, bei denen eine Nachforderung dieser Dokumentation nicht erforderlich ist, will die KfW im Interesse aller Beteiligten weiter steigern.
Aufgabe des Energieeffizienz-Experten ist es, anhand der vorliegenden Rechnungen die förderfähigen Maßnahmen für den Zuschuss- bzw. Kreditnehmer festzustellen – gemäß dem Programm-Merkblatt sowie den Anlagen zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“ und „Liste der förderfähigen Maßnahmen“ als Grundlage für die Ermittlung der förderfähigen Kosten.
Die Prüfung der förderfähigen Maßnahmen durch den Energieeffizienz-Experten erfolgt grundsätzlich formfrei (z. B. handschriftlich auf Rechnungskopien oder in Tabellenform). Die Prüfung ist für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und die Dokumentation ist dem Zuschuss- bzw. Kreditnehmer zu übergeben. Anhand der Prüfung bzw. der Dokumentation des Energieeffizienz-Experten müssen sich die Rechnungen und ggf. einzelne Rechnungspositionen eindeutig den förderfähigen Maßnahmen zuordnen lassen.
Als Arbeitshilfe empfiehlt die KfW – insbesondere, wenn mehrere Maßnahmen umgesetzt wurden bzw. mehrere Rechnungen vorliegen – die „Ergänzung zur Bestätigung nach Durchführung“. Die Arbeitshilfe kann für alle Vorhaben im Kredit sowie auch im Zuschuss genutzt werden.
Bei Vorhaben an Einfamilien-, Zweifamilien- und Mehrfamilienhäusern bis 15 Wohneinheiten dürfte in der Regel die vollständige Prüfung der Rechnungen zu vertreten sein. Ab größeren Mehrfamilienhäusern bis zu großen Vorhaben von z. B. Wohnungsunternehmen entscheidet der Energieeffizienz-Experte über eine dem Vorhaben angemessene Prüfung. Diese kann erfolgen z. B. durch Rechnungsprüfung über die wesentlichen energetischen Maßnahmen/Materialien, stichprobenweise Prüfungen von Rechnungen, Prüfung durch Dritte wie z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und durch eine bestätigte Auflistung/Übersicht des Kreditnehmers oder von Lieferanten/Handwerkern/Bauunternehmen auf Basis etablierter Geschäftsbeziehungen.

2. Anforderung im Heizungspaket: Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B

Produkt „Energieeffizient Sanieren: Einzelmaßnahmen (152/430)“
Voraussetzung für die besonders attraktive Förderung von Maßnahmen im Heizungspaket ist unter anderem die Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage nach Verfahren B gemäß dem aktuellen VdZ-Formular. Alle hierfür notwendigen Maßnahmen sind umzusetzen. Die Durchführung nach dem Verfahren A ist beim Heizungspaket nicht zulässig.
Aufgabe des Energieeffizienz-Experten ist es, die Umsetzung aller Anforderungen an das Heizungspaket zu prüfen – bitte achten Sie daher darauf, dass das Verfahren B durchgeführt und mit dem VdZ-Formular bestätigt wird.
Werden die Anforderungen an das Heizungspaket nicht erfüllt, ist grundsätzlich eine Förderung als Einzelmaßnahme mit einem geringeren Tilgungszuschuss (152) bzw. einem geringeren Investitionszuschuss (430) möglich.
Wird der KfW im Rahmen der Stichprobenkontrollen bei einem Heizungspaket lediglich das Verfahren A bestätigt, erfolgt die Rückstufung des gesamten Vorhabens in die Einzelmaßnahme – mit entsprechender Teilrückforderung des Tilgungszuschusses (152) bzw. Investitionszuschusses (430).

Quelle: Informationen zur Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes August 2018

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