Start der neuen Neubauförderung

Zum 01.03.2023 startet die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die neue Förderung löst die bislang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verantwortete Neubauförderung im Rahmen der Förderrichtlinien BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude ab.

Ziel der neu ausgerichteten Neubauförderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.

Für die Förderung zum „Klimafreundlichen Neubau“ stehen folgende KfW-Produkte zur Verfügung:

  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ (297)
  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ (298)
  • „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ (299)
  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen“ (498)
  • „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen“ (499)

Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Für Kommunen werden ausschließlich Investitionszuschüsse gewährt.

 

Die Förderung wird analog den bestehenden BEG-Produkten ohne Beihilfe vergeben.

Eckpunkte der Förderung

Antragsteller

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.

Fördermaßnahmen

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Gebäuden.

Es werden folgende Stufen gefördert:

  • Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude

Der Standard Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird durch die Optimierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Ein-bindung erneuerbarer Energien erreicht.

Ein Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude:

      • erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial, die unter Anwendung
        der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind,
      • entspricht dem Standard Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40
        (EH 40/EG 40),
      • darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder
        Biomasse aufweisen.

 

  • Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit QNG

Ein Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen und verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG PLUS) oder PREMIUM (QNG PREMIUM).

Hinweis Nichtwohngebäude: Die Voraussetzung für die Beantragung eines Klimafreundlichen Nichtwohngebäudes ist das Vorliegen einer Siegelvariante für den jeweiligen Gebäudetyp.

Förderhöchstbeträge

Kredit:

Wohngebäude

  • Klimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit

Nichtwohngebäude

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben

Zuschuss Kommunen:

Wohngebäude

  • Klimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit/Zuschusssatz 5,0 %
  • Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit/Zuschusssatz 12,5 %

Nichtwohngebäude

  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben/Zuschusssatz 5,0%
  • Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben/Zuschusssatz 12,5 %
Förderfähige Kosten

Gefördert werden die Baukosten (Bruttokosten) inklusive der technischen Anlagen, sowie die Kosten für die Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung. Nicht gefördert wird der Kaufpreis für Grundstücke. Näheres regelt das KFN-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.

Vorhabenbeginn

Der Kreditantrag/Zuschussantrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben. Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch zum Vorhaben beim Finanzierungspartner stattgefunden hat. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Die abweichende Regelung findet beim Ersterwerb eines Gebäudes keine Anwendung.

Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten/Nachhaltigkeits-Beratenden

Ab 23.02.2023 wird das Online-Prüftool für die Erstellung der BzA bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA auf das neue Produkt „Klimafreundlicher Neubau“ umgestellt. Eine Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) erstellen Sie wie gewohnt.

Grundsätzlich müssen folgende Anforderungen geprüft und bestätigt werden:

  • energetischer Standard eines Effizienzhauses/-gebäudes 40 für Neubauten und
  • Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus gemäß dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) sowie
  • die in der Anlage zum Merkblatt festgelegten Technischen Mindestanforderungen.

Für das Erreichen der Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit QNG“ ist eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeits-Berater/in durch den Bauherrn einzubeziehen.

Alle für das QNG zugelassenen Bewertungssysteme sowie akkreditierten Zertifizierungsstellen für die jeweiligen Anwendungsfälle (Siegelvarianten) des QNG sind im Internet auf der Seite www.nachhaltigesbauen.de zu finden.

Mit der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD) prüfen und bestätigen Sie die förderfähigen Kosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der Anlage „Technische Mindestanforderungen“.

Zusätzlich bestätigen Sie bei der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „QNG-PLUS“ oder „QNG-PREMIUM“ bestätigt wird.

Weiterführende Informationen und Details zum KFN finden Sie in den jeweiligen Merkblättern und in den Anlagen „Technischen Mindestanforderungen“.

Ergänzende Informationen zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten finden Sie im entsprechenden KFN-Infoblatt.

Hinweise zur Förderung von gemischt genutzten Gebäuden (zum Punkt „Ergänzung von Mischnutzungsregeln“ des QNG-Update 2023)

Wohngebäude:

Ein Wohngebäude, das auch Räume beinhaltet, die nicht zu Wohnzwecken dienen, darf im Rahmen der Lebenszyklusberechnung und/oder der Zertifizierung nach QNG gemäß Anlage 1 zum QNG-Handbuch auch als Nichtwohngebäude behandelt werden. Auf dieser Basis ist für das Gebäude bzw. – bei getrennter Bilanzierung gemäß GEG – für den Gebäudeteil mit Wohnnutzung dennoch ein Antrag für ein Wohngebäude zu stellen. In der Bestätigung zum Antrag (BzA) kann dabei zunächst nur die Einhaltung der Anforderungen des QNG an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für Wohngebäude bestätigt werden (max. 24 kg CO2 Äqu./m² a).

Nichtwohngebäude:

Ein gemischt genutztes Nichtwohngebäude muss nach QNG als ein Nichtwohngebäude behandelt werden. Für die Förderung von Wohneinheiten gilt hier entsprechend, dass in der Bestätigung zum Antrag (BzA) nur die Einhaltung der Anforderungen des QNG an Wohngebäude bestätigt werden kann (max. 24 kg CO2 Äqu./m² a).

Quelle: Infoletter Januar 2023 Energieeffizienz-Expertenliste