Hinweise zu Pflichten für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden gemäß der Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung EnEV (EnEV-DVO)

 

Die Durchführungsverordnung der Energieeinsparverordnung 2014 kurz EnEV-DVO, birgt einige brisante Pflichten für Bauherren, die ein neues Gebäude erstellen oder ein neu erstelltes Gebäude kaufen, sowie für Eigentümer von bestehenden Gebäude, bzw. neuen Eigentümer von bestehenden Gebäude. Mit diesem Energie Plus Blog – Beitrag möchte ich ihnen diese kurz erläutern.

Pflichten des Bauherren

Der Bauherr hat sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung EnEV spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben werden. (§ 2 Absatz 1 Satz 5 EnEV-DVO) Dies sind insbesondere die Nachweise zur Einhaltung

  • der Vorgaben zum Jahresprimärenergiebedarf,
  • der Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts,
  • der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten,
  • des sommerlichen Wärmeschutzes.

Zu den Nachweisen gehören auch die zugrunde gelegten Gebäudepläne und Hinweise auf die Wärmebrückenminimierung, Unterlagen über verwendete Bauprodukte und anlagentechnische Komponenten (wie etwa die Auflistung der zugrunde gelegten Baustoff- und Anlagenkennwerte) sowie ggf. Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 4a der EnEV belegen (zur Luftdichtheit und Anlagentechnik).
Der Bauherr hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes von einem für das Gewerk qualifizierten Sachkundigen nach § 5 der EnEV-DVO eine Erklärung ausgestellt wird, dass Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach
§ 15 EnEV den dort genannten Mindestanforderungen entsprechen, und dass dem Eigentümer des Gebäudes diese Erklärung oder eine Kopie hiervon übergeben wird. (§ 2 Absatz 2 EnEV-DVO)

Pflichten des Eigentümers

Die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung sind vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren; er hat sie der zuständigen Baurechtsbehörde auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen. (§ 2 Absatz 1 Satz 6 EnEV-DVO)

Der Eigentümer des Gebäudes hat eine Kopie des Energieausweises der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Der Energieausweis ist vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (§ 2 Absatz Satz 1 und 3 EnEV-DVO) Die Erklärungen, dass Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 EnEV den dort genannten Mindestanforderungen entsprechen, sind vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat der zuständigen Baurechtsbehörde die Erklärung
1. zu Klimaanlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EnEV nach Fertigstellung des Gebäudes,
2. für die übrigen raumlufttechnischen Anlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EnEV auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen. (§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 EnEV-DVO

 

 

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