Kunden müssen auf Qualität und wirtschaftliche Unabhängigkeit vertrauen können

Kunden müssen auf Qualität und wirtschaftliche Unabhängigkeit vertrauen können

DEN fordert einheitliches Berufsbild für Energieberater

Kunden müssen auf Qualität und wirtschaftliche Unabhängigkeit vertrauen können

Das Deutsche Energieberater-Netzwerk DEN e.V. erneuert seine Forderung nach einem einheitlichen Berufsbild für Energieberater und legt erstmals ein umfassendes Konzept vor, wie dieses gestaltet werden könnte. „Die bundesweite Einführung eines einheitlichen Berufsbildes für Energieberater ist seit langem eine der zentralen Forderungen, für die sich das DEN stark macht“, sagt Dipl.-Ing. Hinderk Hillebrands, Vorsitzender des Netzwerks. „Wir fordern, die Berufsbezeichnung ‚Energieberater‘ bundesweit gesetzlich zu schützen, um später auf eine europäische Regelung hinwirken zu können. Immer mehr energiepolitische Themen werden auf europäischer Ebene verhandelt und entschieden. Deshalb wäre es nur folgerichtig, auch die professionelle Begleitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienz und -einsparung gemeinsam zu organisieren und zu gestalten“, unterstreicht Hillebrands‘ Kollege und DEN-Landessprecher von NRW, Dipl.-Ing. Jürgen Lange.

Dazu strebe das DEN zunächst in Deutschland ein Energieberatungsgesetz an, so der Ingenieur. Das Steuerberatungsgesetz biete ein Beispiel, wie eine solche Regelung grundsätzlich aussehen könnte. Inhalte wie Grundsätze der Berufsethik in Form eines Leitbildes, eine Aufstellung von Voraussetzungen für die Berufszulassung und die Berufsausübung sowie die Festlegung bestimmter Rechte und Berufspflichten von Energieberatern sollten sich dort wiederfinden. Ein System mit Berücksichtigung verschiedener Qualitätsstufen könnte so eingeführt werden, erläutert Hillebrands.

Hierbei sollten Erfahrungen aus vorhandenen und bewährten Qualitätsanforderungen berücksichtigt werden, wie etwa die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes – so die Vorstellungen des Netzwerks. Praxiserfahrungen sollte ein hoher Stellenwert zukommen. Auch Transparenz für „Quereinsteiger“ aus anderen Disziplinen über die Zulassungsprüfungen müsse gegeben sein. Die Berufsbezeichnung sollte generell für den Auftraggeber von hoher Aussagekraft sein: „Kunden müssen auf Qualität und wirtschaftliche Unabhängigkeit vertrauen können“. Schließlich müsse es eine einheitliche Honorarordnung für Energieberater geben.

Das DEN schlägt diese Bedarfspyramide für den beispielhaften Berufsweg eines Energieberaters vor:

Bedarfspyramide DEN

Bedarfspyramide für den beispielhaften Berufsweg eines Energieberaters; ©DEN Pamela Faber

 

 

 

Die Definition des DEN verstehe einen Energieberater allgemein als einen Energieeffizienzexperten, der aufgrund der fachübergreifenden Kenntnisse durch seine Aus- und Weiterbildung integrale und optimierte Energiekonzepte entwickeln könne, so Jürgen Lange. Hierzu würden rechnerische Elemente angewandt, wie beispielsweise energetische Bilanzierungen und Lebenszykluskostenberechnungen. Im Sinne des Auftraggebers und zum Wohl der Umwelt berate ein Energieberater wirtschaftlich unabhängig und vertrete die Belange der Energieeffizienz als Person und im Team mit weiteren Projektbeteiligten.

Energieberatungen müssten immer nach den verschiedenen Anwendungsgebieten unterschieden werden, erläutert Lange. Hierzu zählten Energieberatungen für Wohngebäude, für Nichtwohngebäude, in der Fertigungstechnik, in der Verfahrenstechnik und im Verkehr.

Obwohl sich unter der Berufsbezeichnung des Energieberaters insofern verschiedene Arten von Experten versammelten, sei ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit unabdingbar, unterstreicht der DEN-Vorsitzende. Ein Instrument der Qualitätssicherung in der Energieberatung in Deutschland sei die freiwillige Zertifizierung durch das DEN, versehen mit einem zwei Jahre gültigen Qualitätssiegel. Hier würden umfangreiche Forderungen an die Berater im Hinblick auf fachliche Qualifizierung, wirtschaftliche Unabhängigkeit, geeignete Softwareprogramme und an ihre Haftpflichtversicherung gestellt.

Weitere Instrumente seien beispielsweise die Listung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes oder Qualifizierungsnachweise, wie sie Ingenieur- und Architektenkammern oder die Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA) einfordern. Eine Weiterbildung zum Energieberater finde man auch bei Handwerkskammern, an ausgewählten Universitäten oder bei der DEN-Akademie, so Hillebrands.

Die umfangreichen Kompetenzen fänden derzeit unter anderem Anwendung in verschiedenen aktuellen Angeboten, sagt Hillebrands. Es bestehe eine Vielzahl an Beratungsangeboten mit unterschiedlichen Schwerpunkten; hier stellten zum Beispiel die Stromsparberatung oder der Basischeck niedrigschwellige Angebote dar. Die BAFA-Vor-Ort-Beratung oder die Energieberatung im Mittelstand hingegen seien qualifizierte und umfangreiche Leistungen. Weitere Beispiele seien Checks für Heizungen oder Solaranlagen, Ausstellung von Energieausweisen oder Wärmebrückenberechnungen.

Das Deutsche Energieberater-Netzwerk (DEN) e.V. ist ein Zusammenschluss von über 700 Ingenieuren, Architekten und Technikern.  Alle Mitglieder verbindet das gemeinsame Arbeitsgebiet der Beratungs- und Planungsleistungen zur effizienten Energienutzung und Einsatz von erneuerbaren Energien im Gebäudebestand, der Wohnungswirtschaft, Gewerbe und Industrie sowie für Kommunen. Ihre Beratung erbringen sie neutral und unabhängig.

 

Deutsches Energieberater-Netzwerk (DEN) e.V.

Geschäftsstelle Frankfurt/Offenbach

Berliner Straße 257

63067 Offenbach

Quelle: Pressemitteilung  www.Deutsches-Energieberaternetzwerk.de

Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher

Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher

Förderung von stationären, netzdienlichen elektrischen Batteriespeichern in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage
Die Förderung wird pro Batteriespeicher gewährt in Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg das Ziel festgeschrieben, bis 2050 die Treibhausgasemissionen um 90 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Hierfür soll der Energieverbrauch im Land halbiert und der verbleibende Energiebedarf zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Zur Erreichung dieser Ziele wird durch die Landesregierung ein jährlicher Zubau von Photovoltaik-Anlagen von 600 Megawatt zwischen 2010 und 2020 angestrebt. Um einen Anreiz für den Bau von zusätzlichen Photovoltaik-Anlagen zu schaffen und um die Belastung der Verteilnetze zu senken, werden mit diesem Förderprogramm stationäre, netzdienliche elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage gefördert.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsberechtigt sind

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften,
  • juristische Personen des privaten Rechts,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere Kommunen, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts),

die den mit einer Photovoltaikanlage erzeugten Strom oder einen Teil davon einspeisen.

Nicht zuwendungsberechtigt sind

  • der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen,
  • Hersteller und deren verbundene Unternehmen von nach diesen Förderbestimmungen förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
Was wird gefördert?

Gefördert wird die Investition in einen stationären, netzdienlichen elektrischen Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden, an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage.

Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher auf ein System begrenzt. Es werden nur stationäre Batteriespeichersysteme in Baden-Württemberg gefördert. Sie sind mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Die Photovoltaikanlage, die zusammen mit dem Batteriespeicher betrieben wird, muss in Baden-Württemberg errichtet werden.

Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Verhältnis von Nennleistung der Photovoltaikanlage zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 kWP/1 kWh beträgt.

Die speziellen produktseitigen Fördervoraussetzungen gemäß Ziffer 3.5 und zu gegebener Zeit Ziffer 3.6 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft über die Förderung netzdienlicher Photovoltaik-Batteriespeicher müssen erfüllt werden. Die Anforderungen gemäß den Ziffern 3.5.1 bis 3.5.4 sind duch eine entsprechende Zertifizierung nachzuweisen. Solange eine Zertifizierung am Markt nicht verfügbar ist, wird auf eine Herstellererklärung abgestellt. Die Anforderung gemäß Ziffer 3.5.5 ist durch eine Händler- oder Herstellererklärung oder durch einen Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geschulte Fachkraft zu bestätigen und ein Nachweis darüber mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbausysteme und Prototypen sowie gebrauchte Systeme. Eine Förderung von Batteriespeichersystemen, die über Leasing erworben werden, ist ebenfalls ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird pro Batteriespeicher in Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität des Batteriespeichers gewährt, ist jedoch auf maximal 30 Prozent der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems begrenzt. Die Investitionen in eine Photovoltaik-Anlage werden hierbei nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus kann ein Bonus in Höhe von 250 Euro je Batteriespeicher gewährt werden, sofern der Speicher beziehungsweise das Energiemanagementsystem über eine prognosebasierte Betriebsstrategie (Erzeugungs- und/oder Verbrauchsprognosen) verfügt. Die Anforderung der prognosebasierten Betriebsweise zur Inanspruchnahme des Bonus ist durch eine Händler- oder Herstellererklärung nachzuweisen.

Die Förderung eines Vorhabens oder von Teilen eines Vorhabens kann mit anderen öffentlichen Förderungen (zum Beispiel des Bundes, insbesondere KfW-Förderung Erneuerbare Energien – Speicher) kumuliert werden. Die Gesamtförderung für das Vorhaben darf jedoch die jeweils zulässigen maximalen Höchstbeträge und die jeweils zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union nicht überschreiten.

Erfolgt eine Förderung im Rahmen des KfW-Förderprogramms Erneuerbare Energien – Speicher beziehungsweise ist diese beantragt, darf die Fördersumme aus Tilgungszuschuss der KfW-Förderung und aus Zuschuss dieses Förderprogramms die Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems nicht überschreiten. In diesem Fall ist auch der Zuschuss aus diesem Förderprogramm auf die Höhe des Tilgungszuschusses im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien – Speicher begrenzt.

Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg ist nicht zulässig.

Antragstellung

Die L-Bank ist vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die erforderlichen Anlagen sind schriftlich bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe oder elektronisch unter der E-Mail Adresse pv-speicher@l-bank.de einzureichen. Hierfür ist das online bereitgestellte Antragsformular zu verwenden.

Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden.

Bei dieser Förderung handelt es sich um De-minimis-Beihilfe. Förderungen für Unternehmen und Kommunen werden über die EU-Verordnung 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen) abgegolten. Die Verordnung findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Jedem Antrag ist die online bereitgestellte De-minimis-Erklärung beizufügen.

Die Antragsunterlagen können fortlaufend eingereicht werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Eingang der Anträge verteilt. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Bewilligungsstelle.

Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in einer Summe nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Hierfür ist das online bereitgestellte Verwendungsnachweisformular zu verwenden und bei der L-Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe schriftlich oder unter der E-Mail-Adresse pv-speicher@l-bank.de elektronisch einzureichen.

Mehr Informationen unter: https://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/foerderungen-und-finanzierungen/alle-foerderangebote/fh-finanzhilfen/foerderung-netzdienlicher-photovoltaik-batteriespeicher.xml?ceid=130566

Energiesparen

Energiesparen bedeutet, die gewünschte „Leistung“ mit weniger Endenergie (elektrischem Strom, Brenn- und Kraftstoffen) zu erreichen: zum Beispiel einen warmen und hellen Wohnraum zu haben oder ein Produkt herzustellen. Es heißt aber auch, einfach einmal auf etwas zu verzichten