Es geht um den Passus 9.2.1 Antragstellung Investitionszuschüsse der am 28.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten „Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden (BEG EM)“. „Bei Antragstellung muss ein unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, aus dem sich der voraussichtliche Zeitpunkt der Durchführung der beantragten Maßnahme ergibt.“

Kostenlose Musterverträge:

Liefer-Leistungsvertrag_aufschiebende-Bedingung_energie-fachberater_20140117

Liefer-Leistungsvertrag_aufloesende-Bedingung_energie-fachberater_20140117

 

Hierzu steht in den FAQ folgendes:

A.24 Warum muss mit dem Förderantrag ein unterschriebener Handwerkervertrag (unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage) vorgelegt werden?

Ab dem 1. Januar 2024 müssen in der BEG EM vor einer Antragstellung Liefer- und Leistungsverträge geschlossen werden.
Diese Anforderung gilt nicht im Rahmen der Übergangsregelung (gültig bis 31. August 2024 für der Heizungstausch bei der KfW). Sie greift für Anträge für sonstige Effizienzmaßnahmen und Gebäudenetze beim BAFA ab dem 1. Januar 2024 und für Anträge für die Förderung des Heizungstausches bei der KfW ab dem 1. September 2024.
Voraussetzung für die Antragstellung ist ein unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag (Ausnahme: Übergangsregelung). Dieser muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme enthalten. Es ist nicht notwendig, mehrere Lieferungs- und Leistungsverträge vorab zu vereinbaren. Es genügt, einen einzelnen Vertrag für die energetische Sanierungsmaßnahme mit einem Fachunternehmer zu schließen. Dieser Vertrag muss eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage enthalten. Ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren ist nicht ausreichend.
Eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage in Lieferungs- und Leistungsverträgen verhindert den förderschädlichen Vorhabenbeginn. Das gilt unabhängig davon, wann diese Verträge geschlossen wurden. Beim Abschluss von Verträgen mit aufschiebender oder auflösender Bedingung sind Anträge vor dem Beginn der Bauarbeiten (Liefer- und Leistungsverträge) bzw. vor Übergabe der Anlage bzw. der ersten Kaufpreiszahlung (Kaufverträge) zu stellen.
Ziel ist, dass die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung steht. Hingegen sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden.
Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist zwingend als aufschiebende Bedingung oder auflösende Bedingung in den Handwerkervertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt.
So kann bessere Planbarkeit für die Antragsstellerinnen und Antragsteller erreicht und letztlich auch die Planungssicherheit für Handwerksbetriebe erhöht werden.

A.25 Wie sieht eine Musterformulierung für die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag aus?

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Allgemein erklärt:

Eine aufschiebende Bedingung in Verträgen ist eine rechtliche Klausel, die die Wirksamkeit oder die Pflichten eines Vertrages von zukünftigen Ereignissen abhängig macht. Anders ausgedrückt wird die Wirkung des Vertrages aufgeschoben, bis eine bestimmte Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung kann von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter rechtliche, finanzielle oder sogar technische Aspekte. Die Einhaltung oder Nichterfüllung dieser Bedingung beeinflusst direkt die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrages.

Es ist wichtig zu verstehen, dass aufschiebende Bedingungen dazu dienen, Unsicherheiten in einem Vertrag zu bewältigen, insbesondere wenn es um zukünftige Ereignisse geht, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen. Diese Klausel bietet Flexibilität und ermöglicht es den Vertragspartnern, Vereinbarungen zu treffen, ohne dass der Vertrag sofort wirksam wird.

Es gibt verschiedene Arten von aufschiebenden Bedingungen, die in Verträgen verwendet werden können. Eine häufige Form ist die zeitliche Bedingung, bei der die Wirksamkeit des Vertrages von einem bestimmten Zeitpunkt abhängt. Zum Beispiel könnte ein Vertrag die Lieferung von Waren regeln und als aufschiebende Bedingung den Zeitpunkt der Lieferung festlegen. Bis die Waren geliefert werden, bleibt der Vertrag vorläufig und tritt erst mit Erfüllung dieser Bedingung in Kraft.

Eine andere Art von aufschiebender Bedingung ist die Leistungsbedingung. Hier hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Erfüllung bestimmter Handlungen oder Pflichten ab. Beispielsweise könnte ein Vertrag die Übertragung von Eigentum an einem Grundstück regeln, wobei die aufschiebende Bedingung darin besteht, dass der vereinbarte Kaufpreis vom Käufer gezahlt wird. Solange die Zahlung nicht erfolgt ist, bleibt der Vertrag vorläufig.

Des Weiteren können aufschiebende Bedingungen auch von externen Faktoren abhängen, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen. Dies könnten behördliche Genehmigungen, gesetzliche Änderungen oder andere Ereignisse sein, die einen Einfluss auf die Vertragsdurchführung haben. Ein Beispiel hierfür könnte ein Bauprojekt sein, bei dem die aufschiebende Bedingung darin besteht, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt werden, bevor der Vertrag wirksam wird.

Die Verwendung von aufschiebenden Bedingungen bietet den Vertragspartnern die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen, ohne dass sie das volle Risiko tragen müssen, falls bestimmte Ereignisse nicht eintreten. Dies schafft Raum für Verhandlungen und ermöglicht es den Partnern, sich auf den Vertrag einzulassen, auch wenn noch Unsicherheiten bestehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Formulierung von aufschiebenden Bedingungen präzise und klar sein muss, um Missverständnisse zu vermeiden. Die genaue Definition der Bedingungen, die Bestimmung des Zeitpunkts oder der Handlungen, auf die sie sich beziehen, sowie die Festlegung der Auswirkungen bei Nichterfüllung sind entscheidende Elemente für die Wirksamkeit dieser Klausel.

Insgesamt bieten aufschiebende Bedingungen in Verträgen eine flexible Möglichkeit, mit Unsicherheiten umzugehen und Verträge abzuschließen, auch wenn bestimmte Ereignisse noch nicht eingetreten sind. Sie sind ein wichtiges Instrument in der Vertragspraxis, das es den Partnern ermöglicht, ihre Vereinbarungen an zukünftige Entwicklungen anzupassen und gleichzeitig rechtliche Klarheit zu gewährleisten.