Am 1. November 2020 löst das Gebäudeenergiegesetz kurz GEG 2020 (Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) die folgenden bisherigen Regeln ab: die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 / ab 2016), das EnergieEinsparungsGesetz (EnEG 2013) und das Erneuerbare-Energien-Wärme Gesetz (EEWärmeG 2011).
Was bedeutet dies für Ihre Immobilie?
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick:
1. Pflicht zur Vorlage und Übergabe des Energieausweises gilt nun auch für Immobilienmakler [Quelle: GEG §80 Abs. (4)]
Anders als bisher sind künftig nicht nur Verkäufer, Vermieter oder Verpächter verpflichtet, den Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss zu übergeben. Neu im GEG ist die Pflicht auch für Immobilienmakler vorgesehen.
2. Pflicht zu kostenlosem Beratungsgespräch vor einer Haussanierung (Quelle: GEG §48 und §50)
Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen an den Außenbauteilen des Wohngebäudes (wie z.B. Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung, Dachbodendämmung und Kellerdämmung) vor, sowie immer dann, wenn Berechnungen zur energetischen Bewertung des Gebäudes angestellt werden, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Person zu führen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Wer geschäftsmäßig an oder in einem Gebäude diese Arbeiten durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.
Umfang, Länge und Ort dieser Pflichtberatungen sind nicht geregelt. Als qualifizierter Energieberater und Energieberater für die Verbraucherzentrale biete Ihnen diese gesetzlich vorgeschriebene Beratung kostenlos an und bestätige Ihnen schriftlich die Beratung.
Mit diesem Beratungsgespräch erfüllen Sie Ihre gesetzliche Verpflichtung und erfahren die wichtigsten Parameter zur energetischen Situation Ihrer Immobilie. Auf Wunsch stehen wir Ihnen selbstverständlich auch für weitergehende Maßnahmen zur energetischen Sanierung zur Verfügung. Eine unabhängige Beratung und gute Vorplanung von Koch-Bautechnik hilft Ihnen, die entscheidenden Details im Blick zu behalten, Fördermittel zu erhalten, Kosten zu sparen und Bauschäden zu vermeiden.
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22.11.2018 – Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz /EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Gesetz zusammengeführt. Dadurch sollen die Anwendung und der Vollzug erleichtert werden. Wenn der Gesetzesentwurf, wie von BMWi kommuniziert, noch im Dezember 2018 ins Kabinett geht, ist mit einem Inkrafttreten allerdings frühestens im Frühjahr oder Sommer 2019 zu rechnen.
Wie durch den aktuellen Koalitionsvertrag festgelegt, bleiben die Anforderungen für Neubauten und Sanierung unverändert. Verschärfungen des Anforderungsniveaus gegenüber der aktuell gültigen EnEV-Fassung sind nicht vorgesehen. Die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Niedrigstenergiegebäude sollen mit dem GEG in einem Schritt für alle neuen Gebäude (öffentliche und private) mit dem seit 1. Januar 2016 gültigen EnEV-Anforderungsniveau („EnEV 2016“) umgesetzt werden.
Vereinfachungen
Mit dem GEG soll das bisher für ungekühlte Wohngebäude alternativ anwendbare Bewertungsverfahren „EnEV easy“ abgelöst werden. Ersetzt werden soll es durch ein Modellgebäudeverfahren, das alternativ zum Referenzgebäudenachweis als rechenloser tabellarischer Nachweis für ausgewählte neue Wohngebäude anwendbar sein wird. Durch die konsequente Beachtung der Regelungsinhalte der Ökodesignrichtlinie (ErP-Richtlinie) können einige der bisherigen produktspezifischen EnEV-Regelungen, z.B. bei Wärmepumpen, im GEG entfallen.
Innovationsklausel
Neu eingeführt werden soll eine Innovationsklausel für ein alternatives Anforderungssystem, die auf Antrag eine gleichwertige Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen auf Basis der CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums zulässt. Weil die Auswirkungen dieses neuen Ansatzes noch nicht im Detail abschätzbar sind, ist zunächst die zeitlich befristete Erprobung und Auswertung der Ergebnisse vorgesehen. Dies geht einher mit dem Auftrag des Koalitionsvertrages, eine Umstellung künftiger Anforderungen auf CO2-Emissionen zu prüfen.
Gebäudeautomation
Der Einsatz von Gebäudeautomation ist künftig auch bei Wohngebäuden bilanziell anrechenbar. Damit würde bereits jetzt eine neue Anforderung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt.
Strom aus erneuerbaren Energien
Im Neubau ist vorgesehen, dass die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik, beim Nachweis der Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit einbezogen wird. Die Anrechnung von solchem Strom in der Gebäudebilanz wird künftig auf der Primärenergieebene mit einem Bonus belohnt. Die Gleichzeitigkeit von Ertrag und Verbrauch wird mit dem neuen Ansatz stärker als bislang berücksichtigt und die zusätzliche Wirkung des Einsatzes elektrischer Speicher positiv angerechnet.
Berechnungsverfahren
Für die Berechnung von Nichtwohngebäuden wird die Neuausgabe der DIN V 18599, Teile 1 bis 11, von September 2018 in Bezug genommen. Die Anwendung der Verfahren nach DIN V 4108-6 und 4701-10 soll für Wohngebäude weiterhin möglich bleiben.
Primärenergiefaktoren
Die Primärenergiefaktoren sollen umfänglich im GEG geregelt werden, wobei die Primärenergiefaktoren für die einzelnen Primärenergieträger und für Strom unverändert bleiben. Für die Primärenergiefaktoren für Fernwärme ist ein langfristiger gleitender Übergang hin zu einer neuen Berechnungsmethodik geplant, um den Energieaufwand zur Erzeugung von Fernwärme sachgerechter abzubilden.
CO2-Emissionen in Energieausweisen
Künftig sollen in Energieausweisen die äquivalenten CO2-Emissionen verpflichtend ausgewiesen werden. Dies hat eher informativen Charakter, eine Anforderung resultiert daraus nicht. Die benötigten CO2-Faktoren sollen dafür neben Primärenergiefaktoren im Gesetz ausgewiesen werden.
Quartiersansatz
Mit einer Regelung zur Wärmeversorgung im Quartier sollen Quartierslösungen gestärkt und angestoßen werden. Die Regelung betrifft Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung des neuen Gebäudes, das Bestandsgebäude mit versorgt.
Quelle: https://www.geb-info.de/article-848963-30001/erste-einblicke-in-das-gebaeudeenergiegesetz-.html
und: Informationen aus dem DEN 14/2108