KfW macht Förderprogramme für Gebäudebesitzer wieder attraktiver

KfW macht Förderprogramme für Gebäudebesitzer wieder attraktiver

Berlin, 28. Mai 2019

Zum 1. Juni macht die KfW-Bankengruppe eine hemmende Einschränkung bei ihren Sanierungskrediten rückgängig, indem sie die bereitstellungsprovisionsfreie Zeit wieder von sechs auf zwölf Monate anhebt. Die Förderbank reagiert damit auf eine gesunkene Nachfrage und die Kritik des Energieberaterverbandes GIH.

Auf Veranlassung des Bundeswirtschaftsministeriums hatte die KfW-Förderbank die Kreditkonditionen in ihrem an Hausbesitzer gerichteten Programm „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ im April 2018 deutlich verschlechtert. Neben der Senkung der bereitstellungsprovisionsfreien Zeit von zwölf auf sechs Monate wurde die 20-jährige Zinsbindung eingestellt und eine Vorfälligkeitsentschädigung für außerplanmäßige Tilgungen eingeführt. In der Folge brach das Zusagevolumen für Kredite zu Effizienzhäusern und energetischen Einzelmaßnahmen massiv ein, die Sanierungsquote sank deutlich.

Nach anhaltender Kritik durch Deutschlands größten Energieberaterverband wird nun zumindest eine Stellschraube zurückgedreht. „Eine längere bereitstellungsprovisionsfreie Zeit ist für Sanierer und Neubauer wichtig, da komplexe Bauvorhaben in der Regel innerhalb eines halben Jahres nicht abgeschlossen werden können. Schließlich ist es mittlerweile selbst auf dem Land keine Seltenheit mehr, dass Eigentümer monatelang auf einen Fachhandwerker warten“, berichtet der GIH-Vorsitzende Jürgen Leppig aus seiner Beratungserfahrung. Auch dass die Höhe der Provision, die Hauseigentümer künftig erst wieder ein Jahr nach Zusage bezahlen müssen, von drei auf 1,8 Prozent reduziert wird, sieht der Verband positiv.

Allerdings mache auch eine langfristige Zinsbindung das energieeffiziente Bauen deutlich attraktiver: „Wenn meine Kunden wissen, dass sie sich nicht in zehn Jahren um eine Weiterfinanzierung kümmern müssen, können sie zuverlässiger planen. Zumal innerhalb von 20 Jahren oft sogar eine komplette Tilgung möglich ist“, so Leppig. Außerdem sei es Bauherren wichtig, kostenfrei außerplanmäßig tilgen zu können.

Leppig drängt daher darauf, auch diese beiden hemmenden Einschränkungen rückgängig zu machen: „Das Wahlergebnis am Sonntag hat gezeigt, dass vor allem für junge Leute der Klimawandel das Top-Thema ist – und dabei spielen Gebäude eine ganz wesentliche Rolle. Gerade durch sinnvolle Dämmung sowie effiziente Heizungen und Lüftungen kann man die CO2-Emissionen deutlich senken.“ Einen ersten Schritt habe die KfW nun in die Wege geleitet, mit Blick auf die Energiewende müssten aber noch weitere folgen.

Kurzdarstellung GIH Bundesverband e.V.:

Der GIH Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker Bundesverband e.V. wurde 2001 gegründet. Als Dachverband von 13 Mitgliedsvereinen vertritt er rund 2.500 qualifizierte Energieberater bundesweit und ist somit die größte Interessenvertretung von unabhängigen und qualifizierten Energieberatern in Deutschland.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Bundesverband und seinen Mitgliedsvereinen ist eine technisch orientierte Ausbildung und eine anerkannte Zusatzqualifikation als geprüfter Energieberater.

Im KfW-Förderprogramm „Effizient Bauen und Sanieren“ werden rund ein Drittel des Gesamtfördervolumens von insgesamt 15,5 Milliarden Euro pro Jahr und nahezu die Hälfte aller Maßnahmen durch Kunden von GIH-Mitgliedern umgesetzt.

Benjamin Weismann, Geschäftsführer Bundesverband

GIH Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker Bundesverband e.V.

die bundesweite Interessenvertretung von Energieberaterinnen und -beratern

 

Änderungen beim Baukindergeld ab 17. Mai 2019

Änderungen beim Baukindergeld ab 17. Mai 2019

Riedlingen 06.05.2019: Die KfW-Bank ändert zum 17.05.2019 die Förderbedingungen im Zuschussprodukt Baukindergeld (Produktnummer 424).

Die Antragsfrist wird verlängert: So haben Sie nach Einzug in Ihre Wohnimmobilie demnächst 6 statt 3 Monate Zeit, Ihren Antrag auf Baukindergeld zu stellen.
Zudem gibt es Präzisierungen zur Antragsberechtigung und zu den Fördervoraussetzungen.

Die aktuellen und die neuen Förderbedingungen sowie weitere Informationen zum Baukindergeld finden Sie unter:

Baukindergeld

10.1.19 Zinssenkung KfW

10.1.19 Zinssenkung KfW

10.1.19 KfW-Bank senkt Zinsen in aktuellen KfW-Föderprodukten zum 11.01.2019

Wie bereits in den letzen Energie Blogs informieren wir Sie auch heute wieder über den aktuellen Stand.

Dies Zinssenkung betriftt die Programme:

  • 37   KfW-Unternehmerkredit außerhalb KMU-Fenster
  • 148 IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmern
  • 220 IKU – Energieeffizient Bauen
  • 270 KfW – Programm Erneuerbare Energien – Programmteil „Standard“
  • 176 Studeinkredit

Für das energieeffizeinte Bauen und Sanieren sind folgende Förderprogramme betroffen:

 

124 134 Wohneigentumsprogramm

124 134 Wohneigentumsprogramm

 

153 Energieeffizient Bauen

153 Energieeffizient Bauen

159 Altersgerecht umbauen

159 Altersgerecht umbauen

 

167 Ergänzungskredit

167 Ergänzungskredit

 

 

5-Punkte-Plan für weniger Plastik

5-Punkte-Plan für weniger Plastik

Bundesumweltministerin Schulze legt 5-Punkte-Plan für weniger Plastik und mehr Recycling vor

Bundesumweltministerin Svenja Schulze hat einen 5-Punkte-Plan mit Maßnahmen für weniger Plastik und mehr Recycling vorgelegt. Diese sehen unter anderem eine Mischung aus gesetzlichen und freiwilligen Maßnahmen zur Vermeidung von überflüssigem Plastik vor. Auch Alternativen zur Plastiknutzung wie etwa das Trinken von Leitungswasser sollen gestärkt werden. Flankiert wird das Arbeitsprogramm mit einer Öffentlichkeits-Kampagne „Nein zur Wegwerfgesellschaft“. Sie steht unter dem Motto „Weniger ist mehr“.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Mit diesen Maßnahmen leiten wir eine Trendwende im Umgang mit Plastik ein. Wir produzieren in unserer Konsum- und Wegwerfgesellschaft bislang viel zu viel Plastik. Und auch, wenn wir das gar nicht wollen, exportieren wir diese Konsummuster in die Schwellen- und Entwicklungsländer, mit gravierenden Folgen für die Meeresumwelt. Ich will, dass wir Lösungen exportieren: technische Lösungen fürs Sammeln und Recyceln, aber auch Alltagslösungen für ein Leben mit weniger überflüssigem Plastik.“

Punkt eins des BMU-Plans zielt auf die Vermeidung von überflüssigen Produkten und Verpackungen. Die Bundesregierung unterstützt ein europaweites Verbot von bestimmten Einweg-Plastikartikeln wie Plastikgeschirr, das noch in diesem Jahr beschlossen werden soll. Produkte können im EU-Binnenmarkt nur auf EU-Ebene reguliert oder verboten werden.

Auf nationaler Ebene wird das Bundesumweltministerium darüber hinaus einen Dialog mit dem Handel starten, um freiwillige Selbstverpflichtungen zu erreichen. Vorbild ist die Vereinbarung zu den Plastiktüten, die nach zwei Jahren bereits zu einem Rückgang des Verbrauchs um zwei Drittel geführt hat. Ein Thema des neuen Dialogs werden überflüssige Verpackungen von Obst und Gemüse sein. Zudem sollen Alternativen zur Plastiknutzung gestärkt werden, etwa durch eine Initiative zur Nutzung von Leitungswasser als Trinkwasser.

Das zweite Element des Plans ist die umweltfreundliche Gestaltung von Verpackungen und Produkten. Ab dem 1.1.2019 müssen die Lizenzentgelte, die die Hersteller an die dualen Systeme zahlen, ökologische Kriterien stärker berücksichtigen. Dann gilt: Wer eine Verpackung verwendet, die sich gut recyceln lässt oder aus recyceltem Material besteht, zahlt weniger als der, der das nicht tut. Für Produkte schlägt das Bundesumweltministerium darüber hinaus eine neue Regelung im Rahmen der EU-Ökodesignrichtlinie vor. Demnach müssten Produkte unter anderem so gebaut sein, dass man sie leicht auseinanderbauen und reparieren oder recyceln kann.

Drittens wird das Recycling gestärkt. Ab dem 1.1.2019 werden die Recyclingquoten für Kunststoffverpackungen von derzeit 36 Prozent zunächst auf 58,5 Prozent erhöht. Ab dem 1.1.2022 steigen sie wie im Verpackungsgesetz beschlossen auf 63 Prozent. Um die Nachfrage nach den so gewonnenen neuen Rohstoffen zu erhöhen wird das BMU eine neue Rezyklat-Initiative starten. In einem Dialog sollen alle Akteure entlang der Produktionskette (Hersteller, Händler, Recycler) daran arbeiten, die Qualität und die Akzeptanz von Rezyklaten zu steigern. Die öffentliche Hand soll bei der Beschaffung mit gutem Beispiel vorangehen.

Im Bereich der Bioabfälle soll der Eintrag von Plastik durch Aufklärung und strengere Anforderungen an die Kompostqualität vermieden werden (Punkt 4).

Auf internationaler Ebene hat Deutschland sich bislang erfolgreich für die Verankerung der Themen Meeresmüll und Ressourceneffizienz in den G7 und G20 stark gemacht. Ab 2019 will das Bundesumweltministerium im Kampf gegen den Meeresmüll stärker in die praktische Umsetzung einsteigen. Nach dem Beschluss des Bundestags von vergangenem Freitag stehen ab 2019 erstmals insgesamt 50 Millionen Euro für den Export von Technologien gegen die Vermüllung der Meere zur Verfügung.

Weitere InformationenDen 5-Punkte-Plan und weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.bmu.de/DL2122

Motive und Informationen zur neuen BMU-Kampagne „Nein zur Wegwerfgesellschaft“ finden Sie unter www.bmu.de/wenigeristmehr In Deutschland wird ungefähr die Hälfte der Kunststoffabfälle recycelt, der Rest wird zur Energieerzeugung genutzt. Kunststoffabfälle aus der Produktion fallen zumeist sortenrein an und sind entsprechend gut recycelbar. Kunststoffabfälle aus den Haushalts- und Gewerbebereich sind in der Regel deutlich heterogener in ihrer stofflichen Zusammensetzung.

Ein hohes Maß an Sortenreinheit vor dem Recycling wird durch deren getrennte Erfassung und insbesondere durch deren Sortierung erreicht. Bei Kunststoffabfällen aus privaten Haushalten handelt es sich größtenteils um Verpackungen. Ihre Erfassung und Verwertung ist in der Verpackungsverordnung und zukünftig im Verpackungsgesetz geregelt.

Weitere Angaben dazu finden Sie unter:https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsorgung-ausgewaehlter-abfallarten/kunststoffabfaelle#textpart-1

Daten und Fakten zu weiteren Verpackungsabfällen finden Sie unter:https://www.umweltbundesamt.de/daten/ressourcen-abfall/verwertung-entsorgung-ausgewaehlter-abfallarten/verpackungsabfaelle#textpart-7

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Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleareSicherheit, Stresemannstr. 128-130, 10117 BerlinRedaktion: Regine Zylka (verantwortlich), Nikolai Fichtner, Stephan GabrielHaufe, Maren Klein, Andreas Kübler und Nina WetternE-Mail: presse@bmu.bund.de Internet: www.bmu.de/presse

Quelle: BMU Pressedienst Nr. 234/18 -Ressourcenschutz 26. November 2018Bundesumweltministerin Schulze legt 5-Punkte-Plan vom 26.11.2018

Gebäudeenergiegesetz erste Einblicke

Gebäudeenergiegesetz erste Einblicke

22.11.2018 – Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz /EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Gesetz zusammengeführt. Dadurch sollen die Anwendung und der Vollzug erleichtert werden. Wenn der Gesetzesentwurf, wie von BMWi kommuniziert, noch im Dezember 2018 ins Kabinett geht, ist mit einem Inkrafttreten allerdings frühestens im Frühjahr oder Sommer 2019 zu rechnen.

 

Wie durch den aktuellen Koalitionsvertrag festgelegt, bleiben die Anforderungen für Neubauten und Sanierung unverändert. Verschärfungen des Anforderungsniveaus gegenüber der aktuell gültigen EnEV-Fassung sind nicht vorgesehen. Die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Niedrigstenergiegebäude sollen mit dem GEG in einem Schritt für alle neuen Gebäude (öffentliche und private) mit dem seit 1. Januar 2016 gültigen EnEV-Anforderungsniveau („EnEV 2016“) umgesetzt‎ werden.

Vereinfachungen

Mit dem GEG soll das bisher für ungekühlte Wohngebäude alternativ anwendbare Bewertungsverfahren „EnEV easy“ abgelöst werden. Ersetzt werden soll es durch ein Modellgebäudeverfahren, das alternativ zum Referenzgebäudenachweis als ‎rechenloser tabellarischer Nachweis für ausgewählte neue Wohngebäude anwendbar sein wird. Durch die konsequente Beachtung der Regelungsinhalte der Ökodesignrichtlinie (ErP-Richtlinie) können einige der bisherigen produktspezifischen EnEV-Regelungen, z.B. bei Wärmepumpen, im GEG entfallen.

Innovationsklausel

Neu eingeführt werden soll eine Innovationsklausel für ein alternatives Anforderungssystem, die auf Antrag eine gleichwertige Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen auf Basis der CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums zulässt. Weil die Auswirkungen dieses neuen Ansatzes noch nicht im Detail abschätzbar sind, ist zunächst die zeitlich befristete Erprobung und Auswertung der Ergebnisse vorgesehen. Dies geht einher mit dem Auftrag des Koalitionsvertrages, eine Umstellung künftiger Anforderungen auf CO2-Emissionen zu prüfen.

Gebäudeautomation

Der Einsatz von Gebäudeautomation ist künftig auch bei Wohngebäuden bilanziell anrechenbar. Damit würde bereits jetzt eine neue Anforderung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt.

Strom aus erneuerbaren Energien

Im Neubau ist vorgesehen, dass die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik, beim Nachweis der Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit einbezogen wird. Die Anrechnung von solchem Strom in der Gebäudebilanz wird künftig auf der Primärenergieebene mit einem Bonus belohnt. Die Gleichzeitigkeit von Ertrag und Verbrauch wird mit dem neuen Ansatz stärker als bislang berücksichtigt und die zusätzliche Wirkung des Einsatzes elektrischer Speicher positiv angerechnet.

Berechnungsverfahren

Für die Berechnung von Nichtwohngebäuden wird die Neuausgabe der DIN V 18599, Teile 1 bis 11, von September 2018 in Bezug genommen. Die Anwendung der Verfahren nach DIN V 4108-6 und 4701-10 soll für Wohngebäude weiterhin möglich bleiben.

Primärenergiefaktoren

Die Primärenergiefaktoren sollen umfänglich im GEG geregelt werden, wobei die Primärenergiefaktoren für die einzelnen Primärenergieträger und für Strom unverändert bleiben. Für die Primärenergiefaktoren für Fernwärme ist ein langfristiger gleitender Übergang hin zu einer neuen Berechnungsmethodik geplant, um den Energieaufwand zur Erzeugung von Fernwärme sachgerechter abzubilden.

CO2-Emissionen in Energieausweisen

Künftig sollen in Energieausweisen die äquivalenten CO2-Emissionen verpflichtend ausgewiesen werden. Dies hat eher informativen Charakter, eine Anforderung resultiert daraus nicht‎. Die benötigten CO2-Faktoren sollen dafür neben Primärenergiefaktoren im Gesetz ausgewiesen werden.

Quartiersansatz

Mit einer Regelung zur Wärmeversorgung im Quartier sollen Quartierslösungen gestärkt und angestoßen werden. Die Regelung betrifft Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung des neuen Gebäudes, das Bestandsgebäude mit versorgt.

Quelle: https://www.geb-info.de/article-848963-30001/erste-einblicke-in-das-gebaeudeenergiegesetz-.html

und: Informationen aus dem DEN 14/2108

Energieeffizienz-Experte wird nicht bezahlt – KfW unterstützt

Energieeffizienz-Experte wird nicht bezahlt – KfW unterstützt

Meist am Ende einer Maßnahme kommt es öfters zur Diskussion, ob der Bauherr den Energieeffizienz-Experte bezahlt oder nicht. Aus für mich unbegreiflichen Gründen wird nicht bezahlt, oder Geld einbehalten, nochmals am Honorar gehandelt oder öhnliche Ideen. Ich als Energieeffizienz-Experte habe schon seit Jahren mit meinen Bauherren vereinbart, dass die Schlußunterlagen für die Bestätigung nach Durchführung erst an den Kunden übergeben wurden, wenn das Honorar vollständig auf meinem Konto eingegangen ist. Hierbei habe ich mich bereits bei der Angebotsphase schriftlich mit einem Hinweis abgesichert. Dies hat auch in den meisten Fällen immer sehr gut funktioniert.

Mit der heutigen Information zur Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes November 2018 bestärkt und unterstützt die KfW die Energieeffizienz-Experten mit dieser Möglichkeit.

„Sofern Sie für Ihre in Rechnung gestellten Leistungen als Energieeffizienz-Experte vom Auftraggeber einer geförderten Baubegleitung nach Erstellung der BnD nicht bezahlt werden, können Sie das der KfW unter 431@kfw.de anzeigen. Für eine Aufrechterhaltung des Zuschusses sind in diesen Fällen durch den Zuschussnehmer entsprechende Zahlungsnachweise der KfW vorzulegen.
In das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Energieeffizienz-Experte greift die KfW nicht ein und wird keine Bewertungen zu Vereinbarungen der Vertragsparteien abgeben.“

Somit ist es für den Bauherren zwar weiterhin möglich die Bestätigung nach Durchführung (BnD) und die Rechnung des Energieeffizienzexperten hochzuladen und den Zuschuss letztendlich anzufordern. Aber nun besteht die Möglichkeit des Energieeffizienz-Experten der KfW eine entsprechende Meldung zukommen zu lassen. Die KfW tritt nun in Aktion und verlangt alle Zahlungsnachweise, auch für Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen vom Bauherrn. Eventuell wird dann der Zuschuss entweder komplett versagt oder nur einen Teilbetrag überwiesen.

Auf Grund meiner langjährigen Tätigkeit als Energieffizienz-Experte bereite ich für meine Bauherren am Ende der Maßnahme alle Dokumentationsunterlagen, sowie die Bestätigungen nach Durchführung der Maßnahme vor. Die Schlussrechnung aller meiner Leistungen erhält der Bauherr per E-Mail mit der bitte um Überweisung mit dem Hinweis, dass die Unterlagen abgeschickt werden, nachdem das Geld eingegangen ist. Zusätzlich erhält der Kunde für die KfW-Bestätigung nach Durchführung einen Zahlungsbeleg mit meinem Stempel und Unterschrift. „Betrag ist in kompletter Höhe dankend eingegangen.“ Meiner Meinung nach für beide Seiten eine verträgliche Vorgehensweise.