Start der neuen Neubauförderung
Zum 01.03.2023 startet die Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) als Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die neue Förderung löst die bislang vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verantwortete Neubauförderung im Rahmen der Förderrichtlinien BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude ab.
Ziel der neu ausgerichteten Neubauförderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.
Für die Förderung zum „Klimafreundlichen Neubau“ stehen folgende KfW-Produkte zur Verfügung:

- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung“ (297)
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“ (298)
- „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude“ (299)
- „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen“ (498)
- „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen“ (499)
Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Für Kommunen werden ausschließlich Investitionszuschüsse gewährt.
Die Förderung wird analog den bestehenden BEG-Produkten ohne Beihilfe vergeben.
Eckpunkte der Förderung
Antragsteller
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.
Fördermaßnahmen
Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Gebäuden.
Es werden folgende Stufen gefördert:
- Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude
Der Standard Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude wird durch die Optimierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Ein-bindung erneuerbarer Energien erreicht.
Ein Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude:
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- erfüllt Anforderungen an das Treibhauspotenzial, die unter Anwendung
der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind,
- entspricht dem Standard Effizienzhaus 40/Effizienzgebäude 40
(EH 40/EG 40),
- darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder
Biomasse aufweisen.
- Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit QNG
Ein Klimafreundliches Wohngebäude/Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen und verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG PLUS) oder PREMIUM (QNG PREMIUM).
Hinweis Nichtwohngebäude: Die Voraussetzung für die Beantragung eines Klimafreundlichen Nichtwohngebäudes ist das Vorliegen einer Siegelvariante für den jeweiligen Gebäudetyp.
Förderhöchstbeträge
Kredit:
Wohngebäude
- Klimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
- Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit
Nichtwohngebäude
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben
Zuschuss Kommunen:
Wohngebäude
- Klimafreundliches Wohngebäude: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit/Zuschusssatz 5,0 %
- Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit/Zuschusssatz 12,5 %
Nichtwohngebäude
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude: bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben/Zuschusssatz 5,0%
- Klimafreundliches Nichtwohngebäude – mit QNG: bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Millionen Euro pro Vorhaben/Zuschusssatz 12,5 %
Förderfähige Kosten
Gefördert werden die Baukosten (Bruttokosten) inklusive der technischen Anlagen, sowie die Kosten für die Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung. Nicht gefördert wird der Kaufpreis für Grundstücke. Näheres regelt das KFN-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.
Vorhabenbeginn
Der Kreditantrag/Zuschussantrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben. Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch zum Vorhaben beim Finanzierungspartner stattgefunden hat. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Die abweichende Regelung findet beim Ersterwerb eines Gebäudes keine Anwendung.
Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten/Nachhaltigkeits-Beratenden
Ab 23.02.2023 wird das Online-Prüftool für die Erstellung der BzA bzw. die gBzA-Anwendung für die Erstellung der gBzA auf das neue Produkt „Klimafreundlicher Neubau“ umgestellt. Eine Bestätigung zum Antrag (BzA) bzw. gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA) erstellen Sie wie gewohnt.
Grundsätzlich müssen folgende Anforderungen geprüft und bestätigt werden:
- energetischer Standard eines Effizienzhauses/-gebäudes 40 für Neubauten und
- Anforderungen an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus gemäß dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) sowie
- die in der Anlage zum Merkblatt festgelegten Technischen Mindestanforderungen.
Für das Erreichen der Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude/Nichtwohngebäude – mit QNG“ ist eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeits-Berater/in durch den Bauherrn einzubeziehen.
Alle für das QNG zugelassenen Bewertungssysteme sowie akkreditierten Zertifizierungsstellen für die jeweiligen Anwendungsfälle (Siegelvarianten) des QNG sind im Internet auf der Seite www.nachhaltigesbauen.de zu finden.
Mit der Erstellung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD) prüfen und bestätigen Sie die förderfähigen Kosten und die produktgemäße Umsetzung des Vorhabens gemäß Merkblatt inklusive der Anlage „Technische Mindestanforderungen“.
Zusätzlich bestätigen Sie bei der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG das Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „QNG-PLUS“ oder „QNG-PREMIUM“ bestätigt wird.
Weiterführende Informationen und Details zum KFN finden Sie in den jeweiligen Merkblättern und in den Anlagen „Technischen Mindestanforderungen“.
Ergänzende Informationen zu den förderfähigen Maßnahmen und Kosten finden Sie im entsprechenden KFN-Infoblatt.
Hinweise zur Förderung von gemischt genutzten Gebäuden (zum Punkt „Ergänzung von Mischnutzungsregeln“ des QNG-Update 2023)
Wohngebäude:
Ein Wohngebäude, das auch Räume beinhaltet, die nicht zu Wohnzwecken dienen, darf im Rahmen der Lebenszyklusberechnung und/oder der Zertifizierung nach QNG gemäß Anlage 1 zum QNG-Handbuch auch als Nichtwohngebäude behandelt werden. Auf dieser Basis ist für das Gebäude bzw. – bei getrennter Bilanzierung gemäß GEG – für den Gebäudeteil mit Wohnnutzung dennoch ein Antrag für ein Wohngebäude zu stellen. In der Bestätigung zum Antrag (BzA) kann dabei zunächst nur die Einhaltung der Anforderungen des QNG an die Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für Wohngebäude bestätigt werden (max. 24 kg CO2 Äqu./m² a).
Nichtwohngebäude:
Ein gemischt genutztes Nichtwohngebäude muss nach QNG als ein Nichtwohngebäude behandelt werden. Für die Förderung von Wohneinheiten gilt hier entsprechend, dass in der Bestätigung zum Antrag (BzA) nur die Einhaltung der Anforderungen des QNG an Wohngebäude bestätigt werden kann (max. 24 kg CO2 Äqu./m² a).
Quelle: Infoletter Januar 2023 Energieeffizienz-Expertenliste
Lieber Besucher unserer Seite.
Wir machen Betriebsferien und stehen Ihnen
ab dem Montag 22.08.2022 wieder zur Verfügung.
Eine Heimladestation ist eine sicherere, schnellere und komfortablere Lösung für das Laden Ihres Elektroautos zuhause.

Je nach Fahrzeughersteller kommen unterschiedliche Stecksysteme zum Einsatz. In Europa ist der Typ 2 Stecker Standard, wobei asiatische und amerikanische Modelle vereinzelt noch einen Typ 1 Stecker verwenden. Entscheiden Sie sich für eine Ladestation mit fest installiertem Ladekabel, müssen Sie darauf achten, dass dieses auch mit Ihrem Fahrzeug kompatibel ist. Adaptermöglichkeiten sind hier nicht gegeben.
Volle Flexibilität bietet Ihnen hingegen eine Ladestation mit Typ 2 Steckdose, an die je nach Bedarf das entsprechende Mode 3 Ladekabel angeschlossen werden kann. Gerade im öffentlichen Bereich, z.B. bei Hotel- oder Firmenparkplätzen, ist eine Ladestation mit Typ 2 Steckdose die beste Wahl.
Für die Ladezeit spielt vor allem das verbaute Ladegerät (On-Board Charger) im Elektroauto eine wesentliche Rolle. Die Spanne der möglichen Leistung reicht hier von 3,7 kW bis 22 kW. Wie schnell das Fahrzeug lädt, hängt aber von zwei weiteren Komponenten ab: der Ladestation und dem Ladekabel. Die Komponente mit der schwächsten Leistung bestimmt dabei die Gesamtleistung. So kann zum Beispiel ein Elektroauto mit 3,7 kW Ladeleistung prinzipiell an jeder Ladestation geladen werden, die für schnellere Ladeleistungen ausgelegt ist, jedoch nur mit maximal 3,7 kW.
Hier noch einen Link zu den Ladekabeln die die „Wallbox“ im Kabel haben:
https://www.mobilityhouse.com/de_de/nrgkick-16-a-11kw-5m-typ2-set.html
https://www.mobilityhouse.com/de_de/juice-booster-2-22kw.html
Kurz zum Elektroauto, Vorteile:
- Energiekosten auf 10 km ca 4€ – 4,5€ beim Verbrenner ca 12€ Tendenz steigend
- Deutlich niedrigere Wartungskosten da keine Öle und nahezu keine Verschleißteile
- Umweltfreundlicher auch wenn manche auf dem Co2 Rucksack bei der Batterieproduktion
- Langlebiger und robuster
- Schöneres fahren mehr Kraft, keine Vibrationen, keine Geräusche
- Steuerfrei
- An vielen Ladesäulen momentan noch kostenloses laden
- Wirkungsgrad Elektromotor bei 90% Benziner bei 40%
Heute haben uns die Verbände GIH e.V. und DEN e.V. über eine Meldung aus dem BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert, dass zum 1. Februar 2022 die Förderung für Effizienzhäuser 55 im Neubau im Rahmen der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) eingestellt wird. Dies gilt auch für die entsprechende EE- (Erneuerbare Energien) und NH- (Nachhaltigkeit) Klasse. Die Förderrichtlinie wird spätestens bis Ende Januar 2022 an die neuen Richtlinien angepasst.
Ursächlich hierfür ist, dass bisher etwa ein Drittel der BEG-Mittel in Neubauprojekte der EH55-Klasse geflossen sind. Diese haben von den geförderten EH-Klassen allerdings den geringsten Einfluss auf die Emissionen des Gebäudesektors. Um den Förderschwerpunkt somit weiter auf Sanierungen zu verlagern und dem „Grundsatz der größtmöglichen wirtschaftlichen Mittelverwendung“ zu folgen, werden nur noch die ambitioniertesten Neubauten der EH40-Klasse (Energieeffizienzhaus 40 oder 40+) gefördert.
Förderanträge können noch bis einschließlich des 31. Januars 2022 Anträge auf EH55 gestellt werden.
Zu beachten ist dies auch bei Sanierungen zu Effizienzhäuser, wenn hier auch teilweise Umwidmungen und die Schaffung neuer Wohneinheiten in Bestandsgebäuden als Neubau gewertet werden.
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NEWSLETTER Energie-Effizienz-Experten-Liste vom 4.11.2021 |
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BEG WG/BEG NWG: Einstellung der Neubauförderung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 zum 01.02.2022 |
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Die Gebäudeförderung leistet einen wichtigen Beitrag für die Transformation hin zu einem klimaneutralen Gebäudebestand und zum Erreichen unserer ambitionierten Klimaschutzziele. Die Gebäudeförderung wirkt und wird vor allem im Neubaubereich sehr gut angenommen, das zeigen die Rekordzahlen 2021.
Die Bundesregierung hat deshalb am 22.09.2021 beschlossen, die für die Gebäudeförderung bereitgestellten Mittel für 2021 nochmals um 11,5 Milliarden Euro auf insgesamt bis zu 18 Milliarden Euro zu erhöhen. Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, die bestehende Fördersystematik der BEG mit Blick auf die Fördereffizienz hin zu überprüfen und anzupassen. Dies bedeutet, dass vorhandene Fördermittel gezielt dort eingesetzt werden sollen, wo Treibhausgas-Minderungen zur Erreichung der Sektorziele am notwendigsten sind und einen größtmöglichen, sichtbaren Beitrag zur Emissionsminderung leisten. Dem Grundsatz größtmöglicher wirtschaftlicher Mittelverwendung folgend, sollen mithin vorrangig solche Maßnahmen gefördert werden, die möglichst hohe CO2-Einsparungen generieren. Damit wird in Zukunft weniger die Förderung von energieeffizienten Neubauten als vielmehr die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wie z. B. ganzheitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik von Bestandsgebäuden im Fokus stehen. Ziel der Bundesregierung ist auch weiterhin eine nachhaltige und langfristig verlässliche Förderkulisse im Gebäudebereich.
Bisher entfielen in 2021 rund 50 Prozent der zugesagten Fördermittel auf Neubauten, auf die Einstiegs-Förderstufe im Neubau Effizienzhaus/-gebäude 55 alleine sind es etwa ein Drittel. Selbst ambitionierte Neubauten haben jedoch aufgrund der bestehenden ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine geringere Treibhausgas-Einsparung als energetische Sanierungen. Die Fördereffizienz (jährliche CO2-Einsparung je Fördereuro) ist bei der energetischen Sanierung deutlich höher als im Neubau, weshalb der Fokus auf die Förderung von Sanierungen und hocheffiziente Neubauten verstärkt werden soll.
Zudem hat sich das Effizienzhaus/-gebäude 55 am Markt als Neubaustandard weitgehend durchgesetzt. Aufgrund steigender Kosten für fossile Brennstoffe und den technologischen Weiterentwicklungen ändert sich die Wirtschaftlichkeit von Neubauten in Bezug auf den angestrebten energetischen Standard. Das Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 stellt deshalb mittlerweile in vielen Fällen die wirtschaftlichste Art des Neubaus dar und wird auf dem Markt oft als „unterster“ Standard angeboten.
Daher werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab dem 01.02.2022 in den Programmen 261/263/264 sowie 461/463/464 die Förderstandards:
- Effizienzhaus/-gebäude 55,
- Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien,
- Effizienzhaus/-gebäude 55 Nachhaltigkeit im Neubau
nicht mehr angeboten und die Förderung auf Bestandssanierungen und besonders energieeffiziente Neubaustandards fokussiert.
Für die Neubau-Förderstandards Effizienzhaus/-gebäude 55, Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien, Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeit können Sie noch bis einschließlich 31.01.2022 Anträge stellen.
Die neuen Merkblätter sowie die Infoblätter zur Antragstellung werden wir mit Stand 02/2022 nach der Ressortabstimmung des Bundes über die Richtlinien der BEG voraussichtlich Anfang Januar 2022 im KfW-Partnerportal zur Verfügung stellen.
Hinweis zur „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) bzw. zur „Gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ (gBzA):
Eine gültige BzA bzw. gBzA, die für die Förderstandards Effizienzhaus/-gebäude 55, Effizienzhaus/-gebäude 55 Erneuerbare Energien, Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeit erstellt wird, kann nur noch bis einschließlich 31.01.2022 zur Antragstellung gebracht werden.
Das gilt unabhängig von der auf der BzA bzw. gBzA ausgewiesenen Gültigkeit. Eine BzA bzw. gBzA gilt ausschließlich innerhalb der jeweiligen Gültigkeit der Förderbedingungen. |
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Interview mit der Schwäbischen Zeitung
Thema: Erneuerbare Energien
Als Energieberater für die Verbraucherzentrale stand ich der SZ Riedlingen letzter Woche gerne für ein Interview zur Verfügung. Auch in unserer Raumschaft Riedlingen gibt es noch sehr viel Potential für Erneuerbare Energien.
Lesen hier den gesamten Artikel:
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