Gebäudeenergiegesetz erste Einblicke

Gebäudeenergiegesetz erste Einblicke

22.11.2018 – Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz /EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Gesetz zusammengeführt. Dadurch sollen die Anwendung und der Vollzug erleichtert werden. Wenn der Gesetzesentwurf, wie von BMWi kommuniziert, noch im Dezember 2018 ins Kabinett geht, ist mit einem Inkrafttreten allerdings frühestens im Frühjahr oder Sommer 2019 zu rechnen.

 

Wie durch den aktuellen Koalitionsvertrag festgelegt, bleiben die Anforderungen für Neubauten und Sanierung unverändert. Verschärfungen des Anforderungsniveaus gegenüber der aktuell gültigen EnEV-Fassung sind nicht vorgesehen. Die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Niedrigstenergiegebäude sollen mit dem GEG in einem Schritt für alle neuen Gebäude (öffentliche und private) mit dem seit 1. Januar 2016 gültigen EnEV-Anforderungsniveau („EnEV 2016“) umgesetzt‎ werden.

Vereinfachungen

Mit dem GEG soll das bisher für ungekühlte Wohngebäude alternativ anwendbare Bewertungsverfahren „EnEV easy“ abgelöst werden. Ersetzt werden soll es durch ein Modellgebäudeverfahren, das alternativ zum Referenzgebäudenachweis als ‎rechenloser tabellarischer Nachweis für ausgewählte neue Wohngebäude anwendbar sein wird. Durch die konsequente Beachtung der Regelungsinhalte der Ökodesignrichtlinie (ErP-Richtlinie) können einige der bisherigen produktspezifischen EnEV-Regelungen, z.B. bei Wärmepumpen, im GEG entfallen.

Innovationsklausel

Neu eingeführt werden soll eine Innovationsklausel für ein alternatives Anforderungssystem, die auf Antrag eine gleichwertige Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen auf Basis der CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums zulässt. Weil die Auswirkungen dieses neuen Ansatzes noch nicht im Detail abschätzbar sind, ist zunächst die zeitlich befristete Erprobung und Auswertung der Ergebnisse vorgesehen. Dies geht einher mit dem Auftrag des Koalitionsvertrages, eine Umstellung künftiger Anforderungen auf CO2-Emissionen zu prüfen.

Gebäudeautomation

Der Einsatz von Gebäudeautomation ist künftig auch bei Wohngebäuden bilanziell anrechenbar. Damit würde bereits jetzt eine neue Anforderung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt.

Strom aus erneuerbaren Energien

Im Neubau ist vorgesehen, dass die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik, beim Nachweis der Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit einbezogen wird. Die Anrechnung von solchem Strom in der Gebäudebilanz wird künftig auf der Primärenergieebene mit einem Bonus belohnt. Die Gleichzeitigkeit von Ertrag und Verbrauch wird mit dem neuen Ansatz stärker als bislang berücksichtigt und die zusätzliche Wirkung des Einsatzes elektrischer Speicher positiv angerechnet.

Berechnungsverfahren

Für die Berechnung von Nichtwohngebäuden wird die Neuausgabe der DIN V 18599, Teile 1 bis 11, von September 2018 in Bezug genommen. Die Anwendung der Verfahren nach DIN V 4108-6 und 4701-10 soll für Wohngebäude weiterhin möglich bleiben.

Primärenergiefaktoren

Die Primärenergiefaktoren sollen umfänglich im GEG geregelt werden, wobei die Primärenergiefaktoren für die einzelnen Primärenergieträger und für Strom unverändert bleiben. Für die Primärenergiefaktoren für Fernwärme ist ein langfristiger gleitender Übergang hin zu einer neuen Berechnungsmethodik geplant, um den Energieaufwand zur Erzeugung von Fernwärme sachgerechter abzubilden.

CO2-Emissionen in Energieausweisen

Künftig sollen in Energieausweisen die äquivalenten CO2-Emissionen verpflichtend ausgewiesen werden. Dies hat eher informativen Charakter, eine Anforderung resultiert daraus nicht‎. Die benötigten CO2-Faktoren sollen dafür neben Primärenergiefaktoren im Gesetz ausgewiesen werden.

Quartiersansatz

Mit einer Regelung zur Wärmeversorgung im Quartier sollen Quartierslösungen gestärkt und angestoßen werden. Die Regelung betrifft Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung des neuen Gebäudes, das Bestandsgebäude mit versorgt.

Quelle: https://www.geb-info.de/article-848963-30001/erste-einblicke-in-das-gebaeudeenergiegesetz-.html

und: Informationen aus dem DEN 14/2108

Energieeffizienz-Experte wird nicht bezahlt – KfW unterstützt

Energieeffizienz-Experte wird nicht bezahlt – KfW unterstützt

Meist am Ende einer Maßnahme kommt es öfters zur Diskussion, ob der Bauherr den Energieeffizienz-Experte bezahlt oder nicht. Aus für mich unbegreiflichen Gründen wird nicht bezahlt, oder Geld einbehalten, nochmals am Honorar gehandelt oder öhnliche Ideen. Ich als Energieeffizienz-Experte habe schon seit Jahren mit meinen Bauherren vereinbart, dass die Schlußunterlagen für die Bestätigung nach Durchführung erst an den Kunden übergeben wurden, wenn das Honorar vollständig auf meinem Konto eingegangen ist. Hierbei habe ich mich bereits bei der Angebotsphase schriftlich mit einem Hinweis abgesichert. Dies hat auch in den meisten Fällen immer sehr gut funktioniert.

Mit der heutigen Information zur Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes November 2018 bestärkt und unterstützt die KfW die Energieeffizienz-Experten mit dieser Möglichkeit.

„Sofern Sie für Ihre in Rechnung gestellten Leistungen als Energieeffizienz-Experte vom Auftraggeber einer geförderten Baubegleitung nach Erstellung der BnD nicht bezahlt werden, können Sie das der KfW unter 431@kfw.de anzeigen. Für eine Aufrechterhaltung des Zuschusses sind in diesen Fällen durch den Zuschussnehmer entsprechende Zahlungsnachweise der KfW vorzulegen.
In das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Energieeffizienz-Experte greift die KfW nicht ein und wird keine Bewertungen zu Vereinbarungen der Vertragsparteien abgeben.“

Somit ist es für den Bauherren zwar weiterhin möglich die Bestätigung nach Durchführung (BnD) und die Rechnung des Energieeffizienzexperten hochzuladen und den Zuschuss letztendlich anzufordern. Aber nun besteht die Möglichkeit des Energieeffizienz-Experten der KfW eine entsprechende Meldung zukommen zu lassen. Die KfW tritt nun in Aktion und verlangt alle Zahlungsnachweise, auch für Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen vom Bauherrn. Eventuell wird dann der Zuschuss entweder komplett versagt oder nur einen Teilbetrag überwiesen.

Auf Grund meiner langjährigen Tätigkeit als Energieffizienz-Experte bereite ich für meine Bauherren am Ende der Maßnahme alle Dokumentationsunterlagen, sowie die Bestätigungen nach Durchführung der Maßnahme vor. Die Schlussrechnung aller meiner Leistungen erhält der Bauherr per E-Mail mit der bitte um Überweisung mit dem Hinweis, dass die Unterlagen abgeschickt werden, nachdem das Geld eingegangen ist. Zusätzlich erhält der Kunde für die KfW-Bestätigung nach Durchführung einen Zahlungsbeleg mit meinem Stempel und Unterschrift. „Betrag ist in kompletter Höhe dankend eingegangen.“ Meiner Meinung nach für beide Seiten eine verträgliche Vorgehensweise.

 

L-Bank senkt Zins zum 07.11.18

L-Bank senkt Zins zum 07.11.18

Nachdem die KfW Bankengruppe heute die Zinsen für Wohnwirtschaftliche Produkte erhöht hat, senkt die L-Bank ihre Zinskonditionen in nachfolgendem Programm.

Wohnen mit Kind

Wohnen mit Kind
  • Förderung von Familien mit mindestens einem Kind
  • Finanzierung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
  • Langfristige Förderdarlehen mit vergünstigten Sollzinsen
Familien finden mit den Förderdarlehen Wohnen mit Kind die ideale Ergänzung für die Finanzierung ihrer eigenen vier Wände.

Die L-Bank bietet diese Förderung in Kooperation mit der KfW an. Wohnen mit Kind entspricht in den Grundzügen dem KfW-Wohneigentumsprogramm . Die Familien in Baden-Württemberg erhalten jedoch besonders günstige Sollzinsen. Denn die L-Bank verbilligt die ohnehin günstigen Darlehen der KfW zusätzlich.

Sie möchten mehr über dieses Programm der L-Bank Staatsbank für Baden-Württemberg erfahren. Dann stehen Ihnen hier alle Informationen zur Verfügung.

Zinserhöhung KfW zum 07.11.18

Zinserhöhung KfW zum 07.11.18

Riedlingen, 07.11.2018 Dei KfW erhöht in einigen KfW-Förderprodukten die Zinsen für die Bereiche Wohnwirtschaft, Bildung und Infrastruktur. Wie gewohnt erhalten Sie hier einen kurzen Überblick über die geänderten Produkte.

KfW Bankengruppe

ab dem 07.11.2018 gelten für folgende Förderprodukte neue Zinskonditionen:

Wohnwirtschaft

Altersgerecht Umbauen – Kredit (159)

Energieeffizient Bauen (153)

Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit (167)

KfW-Wohneigentumsprogramm (124, 134)

Dank an die Qualitätsberater von Zukunft Altbau

Dank an die Qualitätsberater von Zukunft Altbau

Heute freue ich mich ganz besonders das Siegel für Qualitäsberater von Zukunft Altbau bekommen zu haben. Für mich ist es sehr wichtig, meine Kunden individuell, neutral und fundiert beraten zu können, deshalb habe ich mich dem Qualitätsnetzwerk angeschlossen und berate nach diesen Leitlinien.

Ausgezeichnete Energieberatung

Ausgezeichnete Energieberatung

„Sehr geehrter Herr Koch,

Sie stehen mit Ihrer Arbeit für Qualität. Dazu haben Sie sich mit der Unterzeichnung der Leitlinie Energieberatung von Zukunft Altbau bekannt. Damit sind Sie in guter Gesellschaft: Wir freuen uns sehr, dass bereits über 200 Energieberaterinnen und Energieberater aus Baden-Württemberg ihre Kunden gemäß Leitlinie beraten.

Ihr Siegel

Um Ihre Qualitätsarbeit noch mehr in die Öffentlichkeit zu tragen, erhalten Sie anbei eine Grafik bzw. ein Siegel. Nutzen Sie dieses für Ihre Kommunikation mit Ihren Kunden und Partnern sowie für Ihren Webauftritt: per E-Mail-Abbinder, auf Ihrem Briefbogen oder verlinkt mit der Zukunft Altbau-Website im Rahmen Ihrer Webpräsenz.

Herzlichen Dank für Ihre wertvolle Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen“

Quelle: E-Mail Zukunft Altbau

Möchten auch Sie als Energieberater am Qualitätsnetzwerk teilnehmen, so finden Sie hier mehr Informationen. https://www.zukunftaltbau.de/fuer-experten/leitlinie-energieberatung/

Förderung „Sanierungsfahrplan BW“ läuft aus

Förderung „Sanierungsfahrplan BW“ läuft aus

Der Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg ist eine Erfüllungsoption zum Nachweis des EWärmeG (Erneuerbare-Wärme-Gesetz) für Austausch von bestehenden Heizungen in Baden-Württemberg. Denn hier gilt die Nachweiserbringung, dass 15% des Wärmebedarfs des Gebäudes mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Mit einem Sanierungsfahrplan konnten so 5%, also 1/3 des Gesetzes nachgewiesen werden.

Mit der Erstellung des Sanierungsfahrplanes konnte eine Förderung der L-Bank Baden-Württemberg vom Energieberater direkt bei der Rechnung abgezogen werden. Gültig bleibt auf jeden Fall der Sanierungsfahrplan BW, jedoch ohne Förderung.

Hier lesen Sie die Pressemitteilung des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Eine bezuschusste Alternative finden Sie am Ende des Textes. 

Bund fördert individuellen Sanierungsfahrplan für Wohngebäude

Miniserium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW

Miniserium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft fördert seit rund drei Jahren die Erstellung von gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplänen für Wohngebäude. Da nun auch der Bund einen sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan finanziell unterstützt, wird das Förderprogramm „Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg“ zum Ende dieses Jahres eingestellt. Anträge auf Zuschüsse für Sanierungsfahrpläne nimmt die L-Bank bis 31. Dezember entgegen. Die Abrechnung ist auch noch in 2019 möglich.

Minister Franz Untersteller: „Das Förderprogramm des Bundes wurde deutlich erweitert und ist finanziell attraktiver als sein baden-württembergisches Pendant.“

Umweltminister Franz Untersteller begründete die Entscheidung seines Hauses heute (30.09.) mit den erweiterten Fördermöglichkeiten auf Bundesebene: „Das Förderprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wurde deutlich verbessert und ist finanziell erheblich attraktiver als sein baden-württembergisches Pendant. Es wurde im Land in den vergangenen Monaten auch verstärkt nachgefragt.“ Insoweit sehe er dem Ende der Landesförderung zum Jahresende mit ruhigem Gewissen entgegen.

Baden-Württemberg hat mit dem gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan aus dem Jahr 2015 wichtige Impulse an den Bund gesandt und insoweit entscheidend zur aktuellen Fortentwicklung der Bundesförderung beigetragen. „Unser baden-württembergischer Sanierungsfahrplan war Vorbild für die Entwicklung des individuellen Sanierungsfahrplans im Bund. Dass der Bund nun nachzieht, ist erfreulich und zeigt, dass der Sanierungsfahrplan als erster Baustein einer energetischen Gebäudesanierung eine unverzichtbare Planungsgrundlage ist“, sagte Untersteller. Auch sei es ihm immer wichtig gewesen, dass bei der Energieberatung das Handwerk mit im Boot ist, so der Minister weiter. Die entsprechenden Anpassungen auf Bundesebene begrüße er daher ausdrücklich.

„Der Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg als solcher ist durch die Einstellung unserer Landesförderung im Übrigen nicht tangiert“, betonte Franz Untersteller. „Er stellt auch weiterhin für Wohngebäude eine Option zur teilweisen Erfüllung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes dar.“ Eine Energieberatung für Wohngebäude im Sinne des Bundesförderprogramms werde als gleichwertig anerkannt.

Quelle: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/foerderprogramm-sanierungsfahrplan-baden-wuerttemberg-laeuft-aus/

Alternatives Vorgehen.

BAFA

BAFA

Energieberatung Wohngebäude vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

Eine Energieberatung vor Ort (Vor-Ort-Beratung) soll Ihnen als Immobilienbesitzer einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Wohngebäudes verbessern können. Durch eine energetische Sanierung können in aller Regel Energie und Treibhausgase eingespart werden. Eine Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung) wird deshalb vom Bund gefördert.

Im Rahmen einer Energieberatung für Wohngebäude zeigt Ihnen ein Energieberater, wie Sie Energie sparen können. Der Energieberater ermittelt vor Ort den energetischen Zustand Ihres Wohngebäudes. Auf dieser Grundlage erstellt er für Sie ein passendes Sanierungskonzept. Er schlägt Ihnen also vor, wie Sie Ihr Wohngebäude modernisieren können, um den Energiebedarf zu senken. Der Energieberater weist auch darauf hin, welche Fördermittel Sie beantragen können. Die Ergebnisse fasst er in einem schriftlichen Energieberatungsbericht zusammen, den er Ihnen aushändigt und in einem Abschlussgespräch erläutert.

Der Zuschuss wird an den Energieberater gezahlt. Dieser ist aber verpflichtet, Ihnen ein um den Zuschuss ermäßigtes Beratungshonorar in Rechnung zu stellen.

Sie haben die Wahl, ob der Energieberater entweder

  • die Gesamtsanierung in einem Zuge zu einem KfW-Effizienzhaus darstellt oder
  • aufzeigt, wie das Gebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann.

Ihre persönlichen Verhältnisse oder Wünsche können bei einer Vor-Ort-Beratung in bestimmtem Umfang berücksichtigt werden. So haben Sie die Wahl zwischen zwei Beratungsalternativen.

Planen Sie, Ihre Immobilie zeitlich gestreckt zu modernisieren, etwa weil Ihre finanziellen Möglichkeiten dies erfordern? Dann zeigt Ihnen der Energieberater, wie sich Ihr Wohngebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend sanieren lässt.

Wollen Sie dagegen möglichst bald in einem Haus mit einem hohen, und damit zeitgemäßen, energetischen Niveau wohnen? Dann kommt für Sie eine Gesamtsanierung in einem Zuge in Betracht, an deren Ende ein KfW-Effizienzhaus steht. Der Energieberater wird auf Ihren Wunsch hin ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen.

Gleichgültig aber, für welche VMinisteriumariante Sie sich bei einer Vor-Ort-Beratung entscheiden: Sie sollten den Energieberater bitten, Ihnen die Maßnahmen zur energetischen Sanierung Ihres Wohngebäudes in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) darzustellen. Der iSFP ist ein neu entwickeltes Beratungsinstrument und präsentiert Ihnen die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen übersichtlich und mit besonderer Anschaulichkeit. Design und Struktur des iSFP sind dabei standardisiert. Zur Veranschaulichung wird überdies das Mittel der farblichen Visualisierung gezielt eingesetzt: Dadurch wird es Ihnen einerseits leicht gemacht, sich ein Bild vom energetischen Ausgangszustand des Wohngebäudes zu machen. Andererseits können Sie sich besser vorstellen, wie sich die Energieeffizienz des Gebäudes bei Umsetzung der einzelnen Sanierungsvorschläge schrittweise verbessert.

Nicht zu verwechseln ist eine Vor-Ort-Beratung mit der Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises. Als Grundlage für Sanierungsentscheidungen ist ein Gebäudeenergieausweis deutlich weniger geeignet als ein iSFP, dessen Informationsgehalt erheblich höher zu veranschlagen ist.

Quelle: http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/Beratene/beratene_node.html

 

Beide Varianten erhalten Sie individuell auf Ihr Gebäude zugeschnitten durch uns.