Gebäudeenergiegesetz erste Einblicke

Gebäudeenergiegesetz erste Einblicke

22.11.2018 – Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden das Energieeinsparungsgesetz /EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Gesetz zusammengeführt. Dadurch sollen die Anwendung und der Vollzug erleichtert werden. Wenn der Gesetzesentwurf, wie von BMWi kommuniziert, noch im Dezember 2018 ins Kabinett geht, ist mit einem Inkrafttreten allerdings frühestens im Frühjahr oder Sommer 2019 zu rechnen.

 

Wie durch den aktuellen Koalitionsvertrag festgelegt, bleiben die Anforderungen für Neubauten und Sanierung unverändert. Verschärfungen des Anforderungsniveaus gegenüber der aktuell gültigen EnEV-Fassung sind nicht vorgesehen. Die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Niedrigstenergiegebäude sollen mit dem GEG in einem Schritt für alle neuen Gebäude (öffentliche und private) mit dem seit 1. Januar 2016 gültigen EnEV-Anforderungsniveau („EnEV 2016“) umgesetzt‎ werden.

Vereinfachungen

Mit dem GEG soll das bisher für ungekühlte Wohngebäude alternativ anwendbare Bewertungsverfahren „EnEV easy“ abgelöst werden. Ersetzt werden soll es durch ein Modellgebäudeverfahren, das alternativ zum Referenzgebäudenachweis als ‎rechenloser tabellarischer Nachweis für ausgewählte neue Wohngebäude anwendbar sein wird. Durch die konsequente Beachtung der Regelungsinhalte der Ökodesignrichtlinie (ErP-Richtlinie) können einige der bisherigen produktspezifischen EnEV-Regelungen, z.B. bei Wärmepumpen, im GEG entfallen.

Innovationsklausel

Neu eingeführt werden soll eine Innovationsklausel für ein alternatives Anforderungssystem, die auf Antrag eine gleichwertige Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanforderungen auf Basis der CO2-Emissionen und eines Effizienzkriteriums zulässt. Weil die Auswirkungen dieses neuen Ansatzes noch nicht im Detail abschätzbar sind, ist zunächst die zeitlich befristete Erprobung und Auswertung der Ergebnisse vorgesehen. Dies geht einher mit dem Auftrag des Koalitionsvertrages, eine Umstellung künftiger Anforderungen auf CO2-Emissionen zu prüfen.

Gebäudeautomation

Der Einsatz von Gebäudeautomation ist künftig auch bei Wohngebäuden bilanziell anrechenbar. Damit würde bereits jetzt eine neue Anforderung der novellierten EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt.

Strom aus erneuerbaren Energien

Im Neubau ist vorgesehen, dass die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik, beim Nachweis der Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien mit einbezogen wird. Die Anrechnung von solchem Strom in der Gebäudebilanz wird künftig auf der Primärenergieebene mit einem Bonus belohnt. Die Gleichzeitigkeit von Ertrag und Verbrauch wird mit dem neuen Ansatz stärker als bislang berücksichtigt und die zusätzliche Wirkung des Einsatzes elektrischer Speicher positiv angerechnet.

Berechnungsverfahren

Für die Berechnung von Nichtwohngebäuden wird die Neuausgabe der DIN V 18599, Teile 1 bis 11, von September 2018 in Bezug genommen. Die Anwendung der Verfahren nach DIN V 4108-6 und 4701-10 soll für Wohngebäude weiterhin möglich bleiben.

Primärenergiefaktoren

Die Primärenergiefaktoren sollen umfänglich im GEG geregelt werden, wobei die Primärenergiefaktoren für die einzelnen Primärenergieträger und für Strom unverändert bleiben. Für die Primärenergiefaktoren für Fernwärme ist ein langfristiger gleitender Übergang hin zu einer neuen Berechnungsmethodik geplant, um den Energieaufwand zur Erzeugung von Fernwärme sachgerechter abzubilden.

CO2-Emissionen in Energieausweisen

Künftig sollen in Energieausweisen die äquivalenten CO2-Emissionen verpflichtend ausgewiesen werden. Dies hat eher informativen Charakter, eine Anforderung resultiert daraus nicht‎. Die benötigten CO2-Faktoren sollen dafür neben Primärenergiefaktoren im Gesetz ausgewiesen werden.

Quartiersansatz

Mit einer Regelung zur Wärmeversorgung im Quartier sollen Quartierslösungen gestärkt und angestoßen werden. Die Regelung betrifft Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung des neuen Gebäudes, das Bestandsgebäude mit versorgt.

Quelle: https://www.geb-info.de/article-848963-30001/erste-einblicke-in-das-gebaeudeenergiegesetz-.html

und: Informationen aus dem DEN 14/2108

Energieausweise sind zahnlose Tiger

Energieausweise sind zahnlose Tiger

Als Mitglied im GIH (Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker Baden-Württemberg) wurde mir heute Morgen diese Pressemitteilung zugestellt. Auch ich als langjähriger Energieberater stimme den Ausführungen zu. Der Energieausweis wird zu wenig kontrolliert, bzw. überhaupt nicht auf Richtigkeit überprüft. Mir ist kein Fall bekannt, dass eine Behörde jemals den von uns ausgestellten Energieausweis geprüft hat. Schlägt man die Zeitungen auf, oder stöbert man auf Immobilienplattformen, so ist immer wieder zu bemerken, dass Angaben vom Energieausweis in Anzeigen nicht aufgeführt sind. Es gilt immer noch die landauf landab geltende Aussage: „Wo klein Kläger, da kein Richter!“

Die Ausrede, dass zu wenig Personal in den Ämtern besteht, kann ich einfach nicht akzeptieren und wünsche mir mehr Kontrollen um auch diejenige auszusortieren, die falsche Angaben in den Ausweisen, oder sogar falsche Ausweise erstellen.

Pressemitteilung: Berlin, 27.September 2018

Eine in Zusammenarbeit mit dem Energieberaterverband GIH an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen entstandene Bachelorarbeit stellt dem Gebäudeenergieausweis ein bundesweit schlechtes Zeugnis aus. Ein Fazit: Soll der Energieausweis ein wirksames Instrument werden, ist Transparenz sowie eine Ausweitung und Verschärfung von Kontrollen unabdingbar.

„Die im August 2018 eingereichte Arbeit mit dem Titel „Analyse des Vollzugs der Energieausweise in den Bundesländern – eine vergleichende Studie“ kommt zwar zu dem Schluss, dass der Energieausweis ein wichtiges Instrument zum Erreichen nationaler und internationaler Klimaschutzziele sein könnte. Allerdings sei es mit den derzeitigen Regelungen kaum möglich, ihn energiepolitisch wirkungsvoll einzusetzen. Auch wenn die Handhabung in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein mag, kommt die Arbeit zu dem Schluss, dass die Kontrollverfahren bundesweit unzureichend sind – in manchen Ländern gibt es keine entsprechenden Kontrollstellen, in anderen mangelt es bereits an einer Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (EnEV). Außerdem bewertet die Arbeit die Aussagekraft vor allem von Verbrauchsausweisen häufig als zu niedrig.

Weg mit dem Verbrauchsausweis!

Verbrauchsausweise sind dem GIH schon seit Langem ein Dorn im Auge: Sie werden meist online erstellt und liefern keine umfassenden und vergleichbaren Informationen über Gebäudehülle und Technik. Vielmehr beruhen sie auf Werten, die hauptsächlich von der Anzahl der Bewohner sowie deren Verhalten abhängen. „Aus unserer Sicht gehören Verbrauchsausweise ganz aus dem Verkehr gezogen. Im Idealfall sollte im Gebäudeenergiegesetz auf Bedarfsausweisen bestanden werden, die zudem einen verpflichtenden Besuch vor Ort durch einen Energieberater voraussetzen“, so der GIH-Bundesvorsitzende Jürgen Leppig. Nur so könne der Status Quo erfasst und Modernisierungsmaßnahmen vorgeschlagen werden.

Kontrollen brauchen Fachpersonal für Vollzug

Für die stichprobenartige Kontrolle von Energieausweisen hat die Bundesregierung eigentlich ein dreistufiges Verfahren entwickelt, das sowohl EU- als auch Bundesrecht entspricht. Allerdings hapert es mit der Umsetzung, da die einzelnen Bundesländer fachlich und personell schlecht aufgestellt sind. „Hier muss unbedingt etwas getan werden. Es geht nicht an, dass die EnEV-Kontrollstelle in Mecklenburg-Vorpommern nur mit einer fünftel Personalstelle ausgestattet ist oder in einem großen Bundesland wie Baden-Württemberg nur 300 von 52.000 Energieausweisen überprüft werden“, so Leppig. Ebenso wichtig sei es jedoch, einen einheitlichen Bußgeldtatbestand für Energieausweise und Erfüllungsnachweise zu schaffen – entweder über das Gebäudeenergiegesetz oder aber auf Länderebene. Ein weiterer Schritt wäre, dass bei Beantragung einer Baugenehmigung über die Bauvorlagenverordnung bundesweit sichergestellt wird, dass für das fragliche Gebäude ein sachlich korrekter Energieausweis besteht.

Transparenz beim Energieausweis

Die Bachelorarbeit zeigt auch auf, dass kein Bundesland offizielle Zahlen der Kontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen veröffentlicht. Leppig: „Das Vertrauen der Gebäudeeigentümer in den Energieausweis kann aber nur durch Transparenz gewonnen werden.“ Außerdem könne die Auswertung der Kontrollergebnisse die Aussteller für klassische Fehler sensibilisieren und so die Qualität der Ausweise erhöhen.

Energieausweis mit Energieberatung verbinden

Ein Energieausweis ist nach der EnEV maximal zehn Jahre gültig, dann muss er erneuert werden. „Ist der Energieberater dann sowieso im Haus, kann er auch gleich eine ausführliche energetische Beratung durchführen“, schlägt Leppig vor. Was wiederum der im individuellen Sanierungsfahrplan umgesetzten Idee einer regelmäßigen und ganzheitlichen Beratung entspräche. „Wird die Beratung beworben und durch ein Förderprogramm lukrativ gestaltet, sollte sich Beratungsquote signifikant steigern lassen. Und Studien und Erfahrungen zeigen, dass damit eine Steigerung der Sanierungsquote einhergeht“, rechnet Leppig vor. Ein Ansatz, der alles in allem auch ideal zu den Plänen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Richtung einer anlassbezogenen Energieberatung passe.

Bachelorarbeit zum Vollzug der Energieausweise in den Bundesländern können Sie hier einsehen:

Bachelorthesis-Analyse-Vollzug-der-Energieausweise-in-Bundesländer

Die Pressemitteilung können Sie hier downloaden:

Pressemitteilung GIH Energieausweis

Kunden müssen auf Qualität und wirtschaftliche Unabhängigkeit vertrauen können

Kunden müssen auf Qualität und wirtschaftliche Unabhängigkeit vertrauen können

DEN fordert einheitliches Berufsbild für Energieberater

Kunden müssen auf Qualität und wirtschaftliche Unabhängigkeit vertrauen können

Das Deutsche Energieberater-Netzwerk DEN e.V. erneuert seine Forderung nach einem einheitlichen Berufsbild für Energieberater und legt erstmals ein umfassendes Konzept vor, wie dieses gestaltet werden könnte. „Die bundesweite Einführung eines einheitlichen Berufsbildes für Energieberater ist seit langem eine der zentralen Forderungen, für die sich das DEN stark macht“, sagt Dipl.-Ing. Hinderk Hillebrands, Vorsitzender des Netzwerks. „Wir fordern, die Berufsbezeichnung ‚Energieberater‘ bundesweit gesetzlich zu schützen, um später auf eine europäische Regelung hinwirken zu können. Immer mehr energiepolitische Themen werden auf europäischer Ebene verhandelt und entschieden. Deshalb wäre es nur folgerichtig, auch die professionelle Begleitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienz und -einsparung gemeinsam zu organisieren und zu gestalten“, unterstreicht Hillebrands‘ Kollege und DEN-Landessprecher von NRW, Dipl.-Ing. Jürgen Lange.

Dazu strebe das DEN zunächst in Deutschland ein Energieberatungsgesetz an, so der Ingenieur. Das Steuerberatungsgesetz biete ein Beispiel, wie eine solche Regelung grundsätzlich aussehen könnte. Inhalte wie Grundsätze der Berufsethik in Form eines Leitbildes, eine Aufstellung von Voraussetzungen für die Berufszulassung und die Berufsausübung sowie die Festlegung bestimmter Rechte und Berufspflichten von Energieberatern sollten sich dort wiederfinden. Ein System mit Berücksichtigung verschiedener Qualitätsstufen könnte so eingeführt werden, erläutert Hillebrands.

Hierbei sollten Erfahrungen aus vorhandenen und bewährten Qualitätsanforderungen berücksichtigt werden, wie etwa die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes – so die Vorstellungen des Netzwerks. Praxiserfahrungen sollte ein hoher Stellenwert zukommen. Auch Transparenz für „Quereinsteiger“ aus anderen Disziplinen über die Zulassungsprüfungen müsse gegeben sein. Die Berufsbezeichnung sollte generell für den Auftraggeber von hoher Aussagekraft sein: „Kunden müssen auf Qualität und wirtschaftliche Unabhängigkeit vertrauen können“. Schließlich müsse es eine einheitliche Honorarordnung für Energieberater geben.

Das DEN schlägt diese Bedarfspyramide für den beispielhaften Berufsweg eines Energieberaters vor:

Bedarfspyramide DEN

Bedarfspyramide für den beispielhaften Berufsweg eines Energieberaters; ©DEN Pamela Faber

 

 

 

Die Definition des DEN verstehe einen Energieberater allgemein als einen Energieeffizienzexperten, der aufgrund der fachübergreifenden Kenntnisse durch seine Aus- und Weiterbildung integrale und optimierte Energiekonzepte entwickeln könne, so Jürgen Lange. Hierzu würden rechnerische Elemente angewandt, wie beispielsweise energetische Bilanzierungen und Lebenszykluskostenberechnungen. Im Sinne des Auftraggebers und zum Wohl der Umwelt berate ein Energieberater wirtschaftlich unabhängig und vertrete die Belange der Energieeffizienz als Person und im Team mit weiteren Projektbeteiligten.

Energieberatungen müssten immer nach den verschiedenen Anwendungsgebieten unterschieden werden, erläutert Lange. Hierzu zählten Energieberatungen für Wohngebäude, für Nichtwohngebäude, in der Fertigungstechnik, in der Verfahrenstechnik und im Verkehr.

Obwohl sich unter der Berufsbezeichnung des Energieberaters insofern verschiedene Arten von Experten versammelten, sei ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit unabdingbar, unterstreicht der DEN-Vorsitzende. Ein Instrument der Qualitätssicherung in der Energieberatung in Deutschland sei die freiwillige Zertifizierung durch das DEN, versehen mit einem zwei Jahre gültigen Qualitätssiegel. Hier würden umfangreiche Forderungen an die Berater im Hinblick auf fachliche Qualifizierung, wirtschaftliche Unabhängigkeit, geeignete Softwareprogramme und an ihre Haftpflichtversicherung gestellt.

Weitere Instrumente seien beispielsweise die Listung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes oder Qualifizierungsnachweise, wie sie Ingenieur- und Architektenkammern oder die Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA) einfordern. Eine Weiterbildung zum Energieberater finde man auch bei Handwerkskammern, an ausgewählten Universitäten oder bei der DEN-Akademie, so Hillebrands.

Die umfangreichen Kompetenzen fänden derzeit unter anderem Anwendung in verschiedenen aktuellen Angeboten, sagt Hillebrands. Es bestehe eine Vielzahl an Beratungsangeboten mit unterschiedlichen Schwerpunkten; hier stellten zum Beispiel die Stromsparberatung oder der Basischeck niedrigschwellige Angebote dar. Die BAFA-Vor-Ort-Beratung oder die Energieberatung im Mittelstand hingegen seien qualifizierte und umfangreiche Leistungen. Weitere Beispiele seien Checks für Heizungen oder Solaranlagen, Ausstellung von Energieausweisen oder Wärmebrückenberechnungen.

Das Deutsche Energieberater-Netzwerk (DEN) e.V. ist ein Zusammenschluss von über 700 Ingenieuren, Architekten und Technikern.  Alle Mitglieder verbindet das gemeinsame Arbeitsgebiet der Beratungs- und Planungsleistungen zur effizienten Energienutzung und Einsatz von erneuerbaren Energien im Gebäudebestand, der Wohnungswirtschaft, Gewerbe und Industrie sowie für Kommunen. Ihre Beratung erbringen sie neutral und unabhängig.

 

Deutsches Energieberater-Netzwerk (DEN) e.V.

Geschäftsstelle Frankfurt/Offenbach

Berliner Straße 257

63067 Offenbach

Quelle: Pressemitteilung  www.Deutsches-Energieberaternetzwerk.de

Pflichten für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden nach Energieeinsparverordnung.

Pflichten für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden nach Energieeinsparverordnung.

Hinweise zu Pflichten für Bauherren und Eigentümer von Gebäuden gemäß der Durchführungsverordnung zur Energieeinsparverordnung EnEV (EnEV-DVO)

 

Die Durchführungsverordnung der Energieeinsparverordnung 2014 kurz EnEV-DVO, birgt einige brisante Pflichten für Bauherren, die ein neues Gebäude erstellen oder ein neu erstelltes Gebäude kaufen, sowie für Eigentümer von bestehenden Gebäude, bzw. neuen Eigentümer von bestehenden Gebäude. Mit diesem Energie Plus Blog – Beitrag möchte ich ihnen diese kurz erläutern.

Pflichten des Bauherren

Der Bauherr hat sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung EnEV spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben werden. (§ 2 Absatz 1 Satz 5 EnEV-DVO) Dies sind insbesondere die Nachweise zur Einhaltung

  • der Vorgaben zum Jahresprimärenergiebedarf,
  • der Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts,
  • der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten,
  • des sommerlichen Wärmeschutzes.

Zu den Nachweisen gehören auch die zugrunde gelegten Gebäudepläne und Hinweise auf die Wärmebrückenminimierung, Unterlagen über verwendete Bauprodukte und anlagentechnische Komponenten (wie etwa die Auflistung der zugrunde gelegten Baustoff- und Anlagenkennwerte) sowie ggf. Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 4a der EnEV belegen (zur Luftdichtheit und Anlagentechnik).
Der Bauherr hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes von einem für das Gewerk qualifizierten Sachkundigen nach § 5 der EnEV-DVO eine Erklärung ausgestellt wird, dass Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach
§ 15 EnEV den dort genannten Mindestanforderungen entsprechen, und dass dem Eigentümer des Gebäudes diese Erklärung oder eine Kopie hiervon übergeben wird. (§ 2 Absatz 2 EnEV-DVO)

Pflichten des Eigentümers

Die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung sind vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren; er hat sie der zuständigen Baurechtsbehörde auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen. (§ 2 Absatz 1 Satz 6 EnEV-DVO)

Der Eigentümer des Gebäudes hat eine Kopie des Energieausweises der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Der Energieausweis ist vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (§ 2 Absatz Satz 1 und 3 EnEV-DVO) Die Erklärungen, dass Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 EnEV den dort genannten Mindestanforderungen entsprechen, sind vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat der zuständigen Baurechtsbehörde die Erklärung
1. zu Klimaanlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EnEV nach Fertigstellung des Gebäudes,
2. für die übrigen raumlufttechnischen Anlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EnEV auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen. (§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 EnEV-DVO

 

 

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Die „richtige“ Bezeichnung der Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Die „richtige“ Bezeichnung der Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Ja was nun? EnEV2014 oder EnEV2016?

Ich werde als Energieberater immer wieder gefragt, welche Energieeinsparverordnung nun gilt, beziehungsweise welche „Bezeichnung“ die richtige sei. Hier nun die Begründung, damit Sie immer auf der sicheren Seite sind.

Die EnEV wurde zuletzt am 28. Oktober 2015 ergänzt. Frühere Anpassungen und Änderungen beziehen sich auf die Energieeinsparverordnung vom 27. Juli 2007 und die erste Verordnung zur Änderung der EnEV vom 29. April 2009.

Aufgrund von Artikel 1a des 4. Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (in Kraft getreten am 13. Juli 2013) wurde die 2. VO zur Änderung der EnEV vom 18. November 2013 erlassen. Diese 2. Änderungsverordnung trat am 1. Mai 2014 in Kraft.

In der EnEV 2014 sind die ab 1. Januar 2016 greifenden Verschärfungen enthalten, ohne dass die EnEV neu erschienen ist, beziehungsweise nochmals novelliert wurde.

Daher wird die zur Zeit gültige Energieeinsparverordnung als EnEV 2014 oder Energieeinsparverordnung 2014 bezeichnet.

In Baden-Württemberg wurde die EnEV 2014 mit der Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV_Durchführungsverordnung – EnEV-DVO) vom 8. November 2016 (Gesetzblatt Nr. 21 vom 25.11.2016, S. 600, berichtigt GBl. Nr. 3 2017, S. 74) eingeführt.

 

Die EnEV-DVO können Sie hier herunterladen.

[pdf-embedder url=“https://koch-bautechnik.de/wp-content/uploads/2018/03/EnEV-DVO-2016-Begruendung.pdf“ title=“EnEV-DVO-2016 Koch-Bautechnik“]

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Neubau Fjorborg KfW-Effizienzhaus 55

Neubau Fjorborg KfW-Effizienzhaus 55

In diesem Energie Plus Blog – Beitrag darf ich Ihnen heute meine laufende Baustelle als Energieberater und als Bauleiter vorstellen.

Ein Fjorborg-Haus entsteht in Elchingen bei Ulm. Sie fragen sich sicher was ist den ein Fjorborg-Haus.

Fjorborg ist einer der größten Holzhausanbieter in Deutschland. Über 4.000 Holzhäuser wurden im Laufe der 20-jährigen Unternehmensgeschichte geplant und ausgeliefert. Fjorborg-Häuser zeichnen sich durch skandinavisches Design und geprüfte deutsche Bau-Qualität aus. Zu Recht kann man sagen: „skandinavische Architektur trifft deutsche Wertarbeit“. Fjorborg ist ein kompetenter und erfahrener Holzhaus-Anbieter aus Flensburg. Es wird nach individuellen Wünschen gebaut – vom Ausbauhaus bis zum schlüsselfertigen Eigenheim. Fjoborg bietet Bauherren viel Flexibilität und lässt einen hohen Anteil an Eigenleistung zu. Gerade in Baden-Württemberg, dem Land der Häuslesbauer schätzen die Bauherren den Service Eigenleistungen auszuführen, oder wie sehr viele auch meiner Kunden, ihre Handwerker für den Innenausbau selbst auszuwählen und zu beauftragen.

Kompetent und zuverlässig – von Anfang an. Dem kann ich von meiner Seite voll und ganz zustimmen.

Mit einem kompetenten Team an der Seite lässt sich ein Bauvorhaben mit Leichtigkeit umsetzen. Deshalb wird jede Baufamilie während der gesamten Bauphase vom Fjorborg-Team, das aus Holzhaus-Fachberatern, Richtmeistern, Baukoordinatoren und Ingenieuren besteht, beraten und unterstützt. Des Weiteren stehe ich als Energieberater und Bauleiter dem Bauherren zur Seite, erstelle den Wärmeschutznachweis und führe die KfW-geförderte energetische Baubegleitung durch. Durch diese Tätigkeit bietet ich dem Bauherrn als externer Energie-Effizienz-Experte zugleich auch die notwendige Sicherheit in Punkte „Energie sparen“.

Bei diesem laufenden Projekt in Elchingen stehe ich zugleich als Bauleiter und als Energie-Effizienz-Experte der Bauherrschaft zur Seite. Nach der Berechnung des Wärmeschutzes und der Mithilfe bei Beantragung eines KfW-Kredites für dieses KfW-Effizienzhaus 55, stehe ich nun mehrmals vor Ort auf der Baustelle und überprüfe die Handwerker der verschiedenen Gewerke. So soll sichergestellt werden, dass alles so gebaut wird, wie im Wärmeschutznachweis in der Theorie berechnet wurde. Mit Hilfe der digitalen Dokumentation gleich auf der Baustelle, erhält der Bauherr via E-Mail das Ergebnis der Baustellenkontrolle.

Auf Grund des Wunsches der Bauherren, wurden verschiedene Gewerke durch Handwerker vor Ort ausgeführt. Tiefbau, Heizung, Sanitär, Elektro, Fliesen, Bodenbeläge, Malerarbeiten obliegt dabei in der Koordination der Bauherren.

Mögen alle Restarbeiten zum Wohle der Bauherrschaft erledigt werden und einem baldigen Einzug nichts im Wege stehen.