***** Baukindergeld verlängert bis 31.3.21 *****

***** Baukindergeld verlängert bis 31.3.21 *****

Sofern Sie zwischen dem 01.01.2018 und künftig dem 31.03.2021 (bisher 31.12.2020) Ihren Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten oder der frühestmögliche Baubeginn Ihres – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, können Sie einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Die Verlängerung des Förderzeitraums wird erst mit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2021 wirksam. Das Baukindergeld kann nach Einzug in die neue Immobilie im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis zum 31.12.2023 beantragt werden.

Weitere Informationen erhalten sie von uns oder direkt unter diesem Link.

 

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Werterhalt Ihrer Immobilie – Kapital sinnvoll anlegen

Werterhalt Ihrer Immobilie – Kapital sinnvoll anlegen

Experte Norbert Koch von Koch-Bautechnik gibt Tipps zur Werterhaltung Ihrer Immobilie, zur Gebäudesanierung und Fördermöglichkeiten.

Hausbesitzer können mit Hilfe von nachhaltigem, ökologischem Bauen und Sanieren nicht nur etwas für den Umweltschutz tun, sondern auch Kosten sparen und sinnvoll Kapital anlegen. Dank moderner Heizungsanlagen, die regenerative Energien nutzen, und einer guten Dämmung des Gebäudes kann viel erreicht werde.

Diese Maßnahmen zur Energie- und Heizkosteneinsparung müssen jedoch professionell begleitet werden um auch entsprechende Fördermittel vom Staat zu erhalten. Norbert Koch, Mitglied des Deutschen Energieberater-Netzwerks (DEN), in dem rund 700 Experten und Expertinnen für Ihre Kunden und Kundinnen engagiert sind, hilft hierbei weiter. Empfehlenswert ist nämlich eine wirtschaftlich unabhängige Beratung, bei der das Gebäude ganzheitlich in Augenschein genommen wird und Informationen zu den möglichen Energiesparmaßnahmen gegeben werden. Ohne eine qualifizierte fachliche Begleitung kann bei energetischen Baumaßnahmen so manches schieflaufen. Oft sind die Fehler erst Jahre später erkennbar. Der Energieberater Koch zeigt die offensichtlichen Schwachstellen am Gebäude auf und schlägt sinnvolle Maßnahmen vor, die sich finanziell und langfristig auszahlen.

Bei einer Energieberatung vor Ort wird eine so genannte Zustandsanalyse angefertigt, das Gebäude geprüft, Wärmelecks und Bauschäden werden aufgedeckt. Für den Beratungsbericht wertet der Experte alle vorliegenden Daten zum Gebäude und der Heizungstechnik aus und berechnet den derzeitigen Wärmebedarf. „So wird das Haus wärmetechnisch eingestuft, und man weiß genau, wie viel Wärme über die nicht gedämmte Gebäudehülle, die veraltete Heizung oder durch unkontrollierte Fensterlüftung verloren gehen“ sagt Koch. Unter Berücksichtigung geltender Vorschriften und Anforderungen wird ein Sanierungs- und Energiekonzept verfasst, in dem erforderliche Maßnahmen definiert und mögliche Energieeinsparpotenziale aufgezeigt werden. Dabei wird ein Vergleich des Energiebedarfs und der CO₂-Emission vor und nach der Durchführung der vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen erstellt sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen. Der Beratungsbericht wird den Bauherren ausgehändigt und detailliert erläutert. Für Energiegutachten für Ein- und Zweifamilienhäuser beträgt der Eigenanteil des Hausbesitzers rund 350 Euro. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt einen Zuschuss in Höhe von 1.300 Euro. Ein Großteil der Kosten kann also über Förderungen finanziert werden. Der Energieberater gibt deshalb Tipps zu Ausführung, Finanzierung und Fördermöglichkeiten, „die derzeit sehr gut sind“, berichtet Koch. So gibt es – je nach Art der Maßnahmen – neben des BAFA-Zuschusses auch Darlehen oder Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Bei anstehenden Sanierungsmaßnahmen empfiehlt Name des Energieberaters / der Energieberaterin als Ziel ein Effizienzhaus 55plus-Niveau. In diesem Fall wird das gesamte Gebäude energetisch optimal dargestellt. Weil aber nicht immer alle Maßnahmen umgesetzt werden können oder auch gewollt sind, können sich die Bauherren auch einzelne, sinnvolle Bausteine des Energiefahrplans heraussuchen

Die Förderungen sind oftmals sehr attraktiv: So wird der Austausch einer Ölheizung und der Umstieg auf regenerative Energien (wie Pellets, Wärmepumpe, Brennstoffzelle) mit bis zu 45 Prozent der Kosten pro Wohneinheit gefördert! Sinnvoll ist es zu diesem Zeitpunkt über einen Anschluss für Elektromobilität nachzudenken. Zukunftsweisendes und nachhaltiges Planen zum Werterhalt der Immobilie sind unumgänglich. Zudem werden der Schallschutz sowie der Feuchte-/Wärme- und der Brandschutz ins Auge gefasst. Für Norbert Koch ist klar: „Wer energieeffiziente Maßnahmen ergreift, muss zuerst Geld in die Hand nehmen. Aber dafür sparen sie zukünftig Tag für Tag Energie und schonen so die Haushaltskasse und nicht zuletzt die Umwelt.“ Fazit: „Das Kapital ist gut angelegt.“ In diesem Zusammenhang verweist er auf die ab 2021 geltende CO₂-Abgabe für Brennstoffe wie Öl und Gas. Bis 2025 wird der Liter Heizöl aufgrund der Abgabe um rund 20 Cent teurer.

Die Energieberater können bei Bedarf die geplante Umsetzung eines geförderten Vorhabens begleiten und sicherstellen, dass das Gebäude auch das gesetzte Energiesparziel erreicht. Eine fachkundige Baubegleitung im Falle von KfW-geförderten energetischen Maßnahmen zahlt sich schnell aus, sagt Name Koch, zumal diese mit 50 Prozent der Kosten bis maximal 4.000 Euro gefördert werden. Bauherren, die Maßnahmen planen, gibt er den Rat, sich frühzeitig umzusehen: „Energieberater und auch die Handwerksbetriebe sind derzeit sehr gut ausgelastet.“

Abschließend hat Koch noch den Rat: „Energie einsparen geht natürlich überall und immer. Jede Kilowattstunde, die ich nicht verbrauche, ist bares Geld und gut für unsere Umwelt. Aber sie steigern natürlich auch enorm den Wert Ihrer Immobilie, wenn Sie das Gebäude hocheffizient sanieren. “

 

INFO

Große Einsparungen

Wie sich energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden auswirken, erläutert Energieeffizienzexperte Koch an einem aktuellen Beispiel. Der Energiebedarf eines Einfamilienhauses in Bad Schussenried mit 148 Quadratmeter Wohnfläche lag vor der Sanierung bei rund 20 Litern Heizöl pro Quadratmeter und Jahr. Dieser Verbrauch konnte dank der Sanierung auf 3,5 Liter gesenkt werden. Unter anderem wurden das Dach und die Außenwände gedämmt. Die Kosten samt Gasbrennwertgerät, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, thermischer Solaranlage und neuen Fenstern und der Haustüre lagen bei rund 185.000 Euro.

vor der Sanierung

vor der Sanierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach der Sanierung

nach der Sanierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieses Einfamilienhaus aus dem Jahr 1900 in Bad Schussenried ist energetisch saniert worden. Der Energieverbrauch sank von 204 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter auf rund 35 Kilowattstunden.

 

 

 

 

vor der Sanierung

vorher

nach der Sanierung

 

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KfW erhöht Zinskonditionen zum 7.1.20

KfW erhöht Zinskonditionen zum 7.1.20

KfW-Information für Multiplikatoren vom 06.01.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

Informationen erhalten Sie heute zu folgendem Thema:

Erhöhung der Zinskonditionen in einigen KfW-Förderprodukten zum 07.01.2020

Über die Verlinkungen öffnen Sie die entsprechenden Dokumente:

Für den Bereich „Wohnen und Leben – private Antragsteller“ ändern sich die Konditionen für das Programm „KfW-Wohneigentumsprogramm 124 und 134“.

 

Die gesamten KfW-Konditionen können Sie hier downloaden.

http://nlread.kfw.de/public/PBd/KfW-Information_fuer_Multiplikatoren/KfW-Info-06_01_2020_K_Deutsch_ax_99.pdf?kfwnl=Sonstiges_Bonn.06-01-2020.10160

Fördervoraussetzungen Heizen mit Erneuerbaren Energien

Fördervoraussetzungen Heizen mit Erneuerbaren Energien

Fördervoraussetzungen Heizen mit Erneuerbaren Energien

Hier finden Sie detaillierte Fördervoraussetzungen und technische Mindestanforderungen (TMA) an die Anlagen.

Allgemeine Voraussetzungen

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen, sowie Hersteller von förderfähigen Anlagen.

Antragstellung

Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular kann auch von Bekannten, vom Fachunternehmer oder anderen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Dazu ist das Hochladen der ausgefüllten Vollmacht erforderlich.

Nach Ihrer Antragstellung prüfen wir alle Antragsvoraussetzungen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie von uns anschließend den Zuwendungsbescheid. Dann haben Sie 12 Monate Zeit die Maßnahme umzusetzen (Bewilligungszeitraum). Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis über das elektronische Formular auf der BAFA-Homepage einzureichen.

Für bis zum 31.12.2019 beantragte Maßnahmen gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinien vom 11.03.2015. Die entsprechenden Verwendungsnachweise können über diese Internetseite eingereicht werden.

Voraussetzungen für Solarthermieanlagen

Die Solarthermieanlage muss der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Förderfähige Solarkollektoranlagen müssen das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Solar Keymark Zertifikat und der zugrundeliegende Prüfbericht eines akkreditierten Prüfinstitutes müssen dem BAFA vorliegen. Der jährliche Kollektorertrag von mind. 525 kWh / m2

muss anhand einer Berechnungsformel nachgewiesen werden. Hierbei werden die Kollektorerträge des Solar Keymark Datenblattes zugrunde gelegt.

Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).

Solarthermie im Gebäudebestand

  • Mindestkollektorfläche für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:
  • Flachkollektoren: 7 m2
  • Vakuumröhrenkollektoren: 9 m2
  • Luftkollektoren: keine Mindestfläche
  • Mindestpufferspeichervolumen für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung:
  • Flachkollektoren: 40 Liter / m2 Kollektorfläche
  • Vakuumröhrenkollektoren: 50 Liter / m2 Kollektorfläche
  • Luftkollektoren: kein Pufferspeicher erforderlich
  • Solarthermieanlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung müssen mindestens 3 m2 Kollektorfläche und 200 Liter Pufferspeichervolumen aufweisen.

Solarthermie im Neubau

  • Anlagen im Neubau müssen mindestens 20 m2 Bruttokollektorfläche aufweisen, sowie das entsprechende Pufferspeichervolumen je nach Kollektorart.
  • Folgende weitere Voraussetzungen sind im Neubau zu erfüllen:
  • Wohngebäude müssen mindestens 3 Wohneinheiten haben.
  • Nichtwohngebäude müssen mindestens 500 m2 beheizbare Nutzfläche haben.
  • Mischformen aus Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind möglich.

oder

  • Es muss sich um ein Solaraktivhaus handeln, d.h. der solare Deckungsgrad anhand einer Simulationberechnung muss mindestens 50 % betragen.
Anlagenliste

Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen

Voraussetzungen für Biomasseanlagen

  • Biomasseanlagen für die thermische Nutzung müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • Mindestens 5 kW Nennwärmeleistung
  • Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feueranlagen
  • Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte:
  • Kohlenmonoxid: 200 mg / m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg / m3 bei Teillastbetrieb
  • Staubförmige Emissionen: 15 mg / m3 (Scheitholz-Anlagen). 20 mg / m3 (alle anderen Anlagen)
  • Kesselwirkungsgrad muss mindestens 89 % betragen. Bei Pelletöfen mit Wassertasche muss der feuerungstechnische Wirkungsgrad mind. 90 % betragen.
  • Pufferspeicher-Nachweis: Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter / kW. Scheitholzvergaserkessel mind. 55 Liter / kW
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage

 

Zusätzliche Voraussetzungen für Biomasseanlagen im Neubau

Förderfähig sind Anlagen oder Einrichtungen, bei denen bestimmungsgemäß eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (Brennwertnutzung) oder eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt (sekundäre Partikelabscheidung):

  • Abgaswärmetauscher (integriert oder als sekundäres Bauteil)
  • elektrostatischer Partikelabscheider
  • filternde Abscheider
  • Abscheider als Abgaswäscher

Förderfähig sind nur Abscheider, deren Funktion und Wirksamkeit von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung entsprechend den jeweils geltenden technischen Normen geprüft und dokumentiert wurde. Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone.

Anlagenlisten

Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 827KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 385KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Voraussetzungen für effiziente Wärmepumpenanlagen

Voraussetzungen im Gebäudebestand

  • Einbau mindestens eines Wärmemengenzählers
  • Einbau eines Stromzählers (bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen)
  • Einbau eines Gaszählers (bei gasbetriebenen Wärmepumpen)
  • Einhaltung folgender Jahresarbeitszahlen:
  • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Wohngebäuden: 3,8
  • Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 4,0
  • Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,5
  • Gasbetriebene Wärmepumpen in Wohngebäuden: 1,25
  • Gasbetriebene Wärmepumpen in Nicht-Wohngebäuden: 1,3
  • Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage
  • Anpassung der Heizkurve an das entsprechende Gebäude
  • Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung muss eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden abgeschlossen werden und die Bohrfirma nach DVGW zertifiziert sein.

 

Abweichende Voraussetzungen im Neubau

  • Wärmepumpenanlagen im Neubau müssen eine höhere Jahresarbeitszahl oder eine verbesserte Systemeffizienz aufweisen:
  • Jahresarbeitszahlen: Elektrisch betriebene Wärmepumpe: 4,5. Gasbetriebene Wärmepumpe: 1,5
  • Verbesserte Systemeffizienz: Zusätzliche Anlagenteile oder Sonderbauformen tragen zur Reduzierung des Strombedarfs und der Netzlast während der kalten Witterung bei.
  • Desweiteren ist ein Qualitätscheck der Wärmepumpenanlage nach einem Betriebsjahr vertraglich nachzuweisen.
  • Als Wärmeverteilsystem müssen Flächenheizungen eingesetzt werden.
Anlagenliste

Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis

Voraussetzungen für Gas-Hybridheizungen

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
  • Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen.
  • Die thermische Leistung der regenerativen Wärmeerzeuger muss mindestens 25 % der Heizlast des Gebäudes betragen.
  • Bei Solarthermie als regenerativen Wärmeerzeuger, muss die Solarthermieanlage förderfähig nach diesen Richtlinien sein. Biomasse- und Wärmepumpenanlagen müssen durch ein akkreditiertes Prüfinstitut getestet worden sein.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
  • Die Gas-Hybridheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.

 

Voraussetzungen für Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)

  • Die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz ηs (ETA S) muss mindestens 92 % bei Nennlast erreichen (Herstellernachweis).
  • Eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik muss installiert werden oder vorhanden sein.
  • Bei Wohngebäuden muss ein Speicher installiert werden.
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage.
  • Der Einbau eines regenerativen Wärmeerzeugers ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen.
  • Die Gas-Brennwertheizung ist nur im Gebäudebestand förderfähig.

 

Voraussetzungen für die Öl-Austauschprämie

  • Die Öl-Austauschprämie kann gewährt werden, wenn im Gebäudebestand eine mit Öl betriebene Heizungsanlage außer Betrieb genommen und gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage, förderfähige Wärmepumpenanlage oder förderfähige Gas-Hybridheizung installiert wird.
  • Bei einer Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 kann die Austauschprämie nicht gewährt werden.

 

Informationen zum Thema

Liste förderfähige Anlagen

Publikationen

Liste förderfähige Anlagen

Förderfähige Biomasseanlage im Gebäudebestand:

Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (PDF, 827KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (Scheitholzvergaserkessel) (PDF, 385KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Förderfähige Biomasseanlage im Neubau:

Liste der Biomasseanlagen mit Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung (PDF, 252KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die folgenden Listen (Solarthermie, Wärmepumpen) gelten sowohl für den Gebäudebestand als auch den Neubau:

Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen (PDF, 470KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Liste der Wärmepumpen mit Prüfnachweis (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Quelle: https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/heizen_mit_erneuerbaren_energien_node.html

Wir stehen Ihnen bei der Antragstellung gerne zur Verfügung und begleiten Sie während der Maßnahme.

 

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Investitionszuschuss Barrierereduzierung (455-B) wieder verfügbar

Investitionszuschuss Barrierereduzierung (455-B) wieder verfügbar

Ab sofort können Sie als privater Eigentümer oder Mieter wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bei der KfW beantragen.

2020 stehen sogar mehr Mittel zur Verfügung: Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die verfügbaren Fördermittel um 25 Millionen auf insgesamt 100 Millionen Euro erhöht. Das BMI und die KfW reagieren damit auf die anhaltend hohe Nachfrage nach finanzieller Förderung für barrierereduzierende Maßnahmen.

Sämtliche Informationen zum Investitionszuschuss Barrierereduzierung (455-B) finden Sie unter w w w. kfw. de/455-B

Quelle: KfW-Newsletter vom 03.01.2020

 

Als Fachplaner für altersgerechten und barrierefreien Umbau helfen wir Ihnen gerne bei der Antragstellung und bei der Durchführung.

 

Auszug aus der Website der KfW:

Barrierereduzierung – Investitions­zuschuss

Zuschuss für den Abbau von Barrieren und für mehr Wohnkomfort

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss bis zu 6.250 Euro
  • Unabhängig von Ihrem Alter
  • Für alle, die Barrieren in ihrer Wohnung reduzieren und mehr Wohnkomfort schaffen wollen
  • Auch für den Kauf von umgebautem Wohnraum

 

Antragstellung für Zuschüsse im Bereich Barrierereduzierung wieder möglich

Wir fördern Moder­nisierungs­maßnahmen für Wohneigentum, mit denen Sie Barrieren reduzieren und Ihren Wohn­komfort erhöhen. Wichtig: Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Dazu gehören:

Dieses Förder­produkt kommt nicht infrage für:

  • Ferienhäuser und -wohnungen, Boarding­häuser als Beherbergungs­betrieb
  • gewerblich genutzte Flächen/Gebäude
  • Pflege- und Alten­wohn­heime (siehe auch Merkblatt)
  • Maßnahmen, die über die soziale Pflege­versicherung oder die private Pflege-­Pflicht­versicherung gefördert werden

 

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Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Regierungsentwurf vom 23.10.2019

Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Regierungsentwurf vom 23.10.2019

Das Ökozentrum NRW hat auf acht Seiten den Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 23. Oktober 2019 zusammengefasst. Hier können Sie die Zusammenfassung herunterladen, oder direkt von der Seite des Ökozentrum NRW   http://www.oekozentrum-nrw.de/gebaeudeenergiegesetz-2019.html

Den vollständigen Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Internetseite zur Verfügung oder Sie laden diesen hier herunter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-zur-vereinheitlichung-des-energieeinsparrechts-fuer-gebaeude.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Das Bundeskabinett hat am 23.10.2019 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag, das Klimaschutzprogramm 2030 und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 um. Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude

Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude

Zusammenfassung_GEG-Entwurf